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Dokument-Nr. 30336

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss06.05.2021

Angeklagter Sachverhalt im Zusammenhang mit dem sog. Cum-Ex-Skandal erfüllt sowohl den Tatbestand der Steuer­hin­ter­ziehung als auch den Verbrechens­tatbestand des gewerbsmäßigen BandenbetrugsKein Erfolg gegen Erlass eines Haftbefehls

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat sich im Rahmen einer Anhörungsrüge erneut mit den gegen den Angeklagten B. erhobenen Tatvorwürfen befasst. Es hat mangels Gehörs­ver­letzung die Anhörungsrüge zurückgewiesen und ausgeführt, dass die gegen den Angeklagten B. erhobenen Tatvorwürfe sowohl den Tatbestand der Steuer­hin­ter­ziehung als auch den Verbrechens­tatbestand des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs erfüllen.

Das OLG hatte mit Beschluss vom 09.03.2021 die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Landgerichts Wiesbaden als unbegründet verworfen . Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Angeklagten, mit der er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht. Das OLG hat diese Rüge als unbegründet zurückgewiesen. Es liege keine Gehörs­ver­letzung vor. Soweit der Angeklagte meine, der Senat habe sich nicht mit einschlägiger Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) ausein­an­der­gesetzt, treffe dies nicht zu. „Der hier gegenständliche Komplex eines von Anfang an angelegten Betrugssystems mit dem alleinigen Ziel, sich eine nur einmal einbehaltene Steuer zweimal auszahlen zu lassen, ist vom BFH gerade nicht bestätigt worden“, führt das OLG aus.

Tatvorwürfe als gewerbs- und bandenmäßigen Betrug weder neu noch überraschend

Die rechtliche Bewertung der Tatvorwürfe als gewerbs- und bandenmäßigen Betrug sei auch weder „“neu“ noch „überraschend““, sondern ergebe sich aus der über 900-seitigen Anklageschrift, betont das OLG. Die akribischen Ermittlungen der General­staats­an­walt­schaft hätten von Anfang an eine mögliche Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs gedeckt. Soweit die Anklage letztlich nur auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung gestützt worden sei, habe dies verfah­rens­öko­no­mische Vorteile gehabt und dazu gedient, das komplexe Betrugssystem einer straf­recht­lichen Aufarbeitung innerhalb der Verjäh­rungs­fristen zuzuführen.

Verbrechen kann nicht vom Vergehen wie dem der Steuer­hin­ter­ziehung verdrängt werden

In der Regel stelle sich die Steuer­hin­ter­ziehung als Spezialfall des Betrugs mit herabgesetzten Anforderungen an die Verurteilung dar. Lägen allerdings - wie hier - auch die Voraussetzungen eines banden- und gewerbsmäßigen Betrugs vor, sei ein Verbrechen gegeben. Ein Verbrechen könne nicht von einem Vergehen wie dem der Steuer­hin­ter­ziehung verdrängt werden. Dies folge bereits aus dem Wortlaut und der gesetz­ge­be­rischen Einordnung in das Strafgesetzbuch einerseits und in die Abgabenordnung andererseits.

Steuer­hin­ter­ziehung und Betrug schützen unter­schiedliche Rechtsgüter

Darüber hinaus gebe es im Steuer­strafrecht kein „Regelbeispiel“ für den Vorwurf einer banden- und gewerbsmäßigen Begehung. Schließlich lägen unter­schiedliche Zielrichtungen der Tatbestände vor: Das Unrecht der Steuer­hin­ter­ziehung bestehe darin, dass der Täter seine steuerlichen Offenbarungs- und Wahrheits­pflichten verletze und dadurch Steuern verkürze. Der Betrug sei dagegen die durch Täuschung verursachte Vermö­gens­schä­digung eines anderen in Berei­che­rungs­absicht. Geschütztes Rechtsgut des Betrugs sei das Vermögen, das der Steuer­hin­ter­ziehung dagegen das Interesse des Staates am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen bestimmter einzelner Steuern.

OLG verweist auf langjährige BGH-Rechtsprechung

Das Verständnis, dass neben einer Strafbarkeit wegen Steuer­hin­ter­ziehung auch die Tatbe­stands­mä­ßigkeit des banden- und gewerbsmäßigen Betruges erfüllt sein könne, stehe zudem im Einklang mit langjähriger Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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