23.11.2024
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Dokument-Nr. 25879

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss31.10.2016

Gerichtliche Regelung zum Umgangszeitraum umfasst nicht Verbot der Kontaktaufnahme außerhalb des geregelten ZeitraumsKein Ordnungsgeld gegen Elternteil aufgrund Kontaktaufnahme zum Kind außerhalb des Umgangs­zeitraums

Regelt eine gerichtliche Umgangs­ver­ein­barung den Zeitraum des Umgangs, so beinhaltet dies nicht das Verbot außerhalb des Umgangs­zeitraums Kontakt mit dem Kind aufzunehmen. Eine bloße Kontaktaufnahme stellt kein Bruch der Umgangs­ver­ein­barung dar und kann daher nicht mittels Ordnungsmittel geahndet werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch eine gerichtliche Umgangsvereinbarung vom November 2014 wurde es dem Vater dreier minderjähriger Kinder gestattet, jeweils am ersten Freitag eines jeden Monats zwischen 15 und 18 Uhr Umgang mit den Kindern im Famili­en­be­ra­tungs­zentrum in Begleitung mit einer Umgangs­pflegerin zu haben. Hintergrund dieser Regelung war, dass sich der Vater gegenüber den Kindern äußerst negativ über die Mutter geäußert hatte. Im Jahr 2015 kam es zu einem Vorfall, den die Mutter zum Anlass nahm gegen den Vater Ordnungsmittel festzusetzen. Der Vater nahm nämlich außerhalb des vereinbarten Umgangs­zeitraums Kontakt zu seinem 8-jährigen Sohn auf, als sich dieser auf dem Schulweg befand. Nach Ansicht der Mutter habe damit der Vater gegen die Umgangsregelung verstoßen.

Amtsgericht verhängte Ordnungshaft

Das Amtsgericht Kassel folgte der Einschätzung der Kindesmutter und verhängte gegen den Kindesvater Ordnungshaft von sieben Tagen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes kam angesichts der finanziellen Verhältnisse des Kindesvaters nicht in Betracht. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts legte der Vater sofortige Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint Verstoß gegen Umgangsregelung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Verhängung der Ordnungshaft gemäß § 89 FamFG sei unzulässig, da durch die Kontaktaufnahme zum Kind kein Verstoß gegen die gerichtliche Umgangsregelung vorgelegen habe.

Kontaktaufnahme nicht gleichzusetzen mit Umgang

Zwar habe das Kammergericht Berlin entschieden, so das Oberlan­des­gericht, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, mit der der Umgang positiv geregelt wird, stets auch das konkludente Verbot an den Umgangs­be­rech­tigten enthalte, außerhalb der geregelten Umgangszeiten keinen Kontakt zum Kind aufzunehmen (KG Berlin, Beschl. v. 13.02.2015 - 13 WF 203/14 -). Dem sei so aber nicht zu folgen. Denn die bloße Kontaktaufnahme sei nicht mit der Wahrnehmung von Umgang vergleichbar. Daher enthalte eine Umgangsregelung lediglich das Verbot, außerhalb des geregelten Zeitraumes Umgang mit dem Kind zu haben.

Verhängung von Ordnungsmitteln setzt geregeltes Verbot der Kontaktaufnahme voraus

Solle dem Umgangs­be­rech­tigten jegliche persönliche Kontaktaufnahme bzw. Näherung außerhalb der geregelten Umgangszeiten untersagt sein, so müsse dies nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ausdrücklich in die Umgangsregelung aufgenommen werden. Nur in diesem Fall könne eine Kontaktaufnahme mit Ordnungsmitteln geahndet werden.

Quelle: Oberlandesgricht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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