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Dokument-Nr. 29434

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Beschluss16.10.2020Oberlandesgericht Frankfurt am Main2 W 20/50
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss16.10.2020

Keine Schlüs­sel­rü­ckgabe nach freiwilliger Schlüs­sel­hingabeKein Anspruch auf Wieder­ein­räumung nach freiwilliger Schlüs­se­l­übergabe

Mit der Herausgabe der Schlüssel für gepachtete Restauranträume an den Verpächter nach Kenntnis von einer außer­or­dent­lichen fristlosen Kündigung gibt der Pächter freiwillig den Besitz auf. Er kann dann nicht Wieder­ein­räumung des Besitzes im Wege des Eilrecht­schutzes verlangen. Dies gilt auch, wenn die Übergabe der Schlüssel auf Aufforderung von Polizeibeamten erfolgte, die der Verpächter dazu gerufen hatte, entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröf­fent­lichtem Beschluss.

Die Antragstellerin hatte von der Antragsgegnerin ein Restaurant in einem Hotel beim Frankfurter Flughafen gepachtet. Im September fand einer ihrer Mitarbeiter im Restaurant die Kühlschränke verschlossen vor. Als er den Hausmeister aufsuchte, überreichte ihm dieser die außer­or­dentliche Kündigung des Pachtvertrags und forderte ihn zur Schlüs­sel­her­ausgabe auf. Die hinzugekommene Antragstellerin weigerte sich und rief die Polizei an. Diese verwies sie an ihren Anwalt. Die Antragsgegnerin ihrerseits ließ ebenfalls die Polizei rufen. Nachdem die Polizeibeamten zur Wahrung des Hausrechts der Antragsgegnerin zur Herausgabe der Schlüssel aufgefordert hatten, händigte die Antragstellerin die Schlüssel der Antragsgegnerin aus. Die Antragstellerin begehrt nun im Wege des Eilrecht­schutzes, ihr wieder den Besitz an dem Restaurant einzuräumen. Diesen Antrag wies das Landgericht zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Zustimmung zur Besitzaufgabe durch freiwillige Herausgabe der Schlüssel

Die Antragstellerin könne nicht verlangen, dass sie wieder Besitz an den Gastro­no­mie­f­lächen erlange, bestätigte das OLG. Sie habe insbesondere den Besitz nicht durch sogenannte verbotene Eigenmacht verloren, die dazu führen würde, dass ihr der Besitz wieder einzuräumen wäre. Zwar habe die Antragsgegnerin durch das Abschließen der Kühlschränke, ohne die das Restaurant nicht betrieben werden könne, den Besitz in verbotener Weise gestört. Indem die Antragstellerin nachfolgend jedoch die Schlüssel des Restaurants willentlich herausgegeben habe, habe sie der Besitzaufgabe zugestimmt.

Keine unfreie Willen­s­ent­schließung nur durch Befürchtungen

Diese Zustimmung wäre zwar vermutlich ohne Aufforderung durch die Polizeibeamten nicht erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber auch nicht davon auszugehen, dass die Polizeibeamten einen so erheblichen Druck ausgeübt hätten, dass nicht mehr von einer freien Willen­s­ent­schließung ausgegangen werden könne. Allein, dass die Antragstellerin ein gewaltsames Handeln der Polizeibeamten befürchtete, reiche dafür nicht. Diese persönlichen Befürchtungen hätten keinerlei realen Bezug gehabt.

Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung nur im Haupt­sa­che­ver­fahren

Die ausgesprochene außer­or­dentliche fristlose Kündigung sei auch nicht offenkundig unwirksam, so dass der Antragstellerin auch nicht deshalb der Besitz wieder­ein­zu­räumen sei. Die Wirksamkeit der Kündigung sei nicht im hiesigen Eilverfahren, sondern im Haupt­sa­che­ver­fahren zu prüfen. Erst Recht sei das Ende eines Strafverfahrens gegen die Antragstellerin, welches Hintergrund der Kündigung war, nicht abzuwarten. Sollte die Kündigung im Ergebnis zu Unrecht ausgesprochen worden sein, wäre die Antragsgegnerin schaden­s­er­satz­pflichtig.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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