21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 21532

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Beschluss25.02.2015Oberlandesgericht Frankfurt am Main2 UF 356/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 2346Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 2346
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschluss04.09.2014, 60 F 178/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss25.02.2015

Ehefrau kann nach Trennung Nutzungsrecht am gemeinsamen PKW zustehenVoraussetzung ist Einstufung des PKW als für Ehefrau benötigter Haushalts­ge­genstand

Trennt sich ein Ehepaar, steht der Ehefrau gemäß § 1361 a Abs. 1 BGB ein Recht zur Nutzung des gemeinsamen PKW zu, wenn der PKW einen Haushalts­ge­genstand darstellt und die Ehefrau auf den PKW zur Führung ihres Haushalts angewiesen ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehepaar schaffte sich im September 2011 einen PKW an, der nachfolgend hauptsächlich von der Ehefrau genutzt wurde. Da der Ehemann über einen Firmenwagen verfügte, nutzte er den angeschafften PKW nur gelegentlich für Fahrten und Einkäufe zu Gunsten der Familie. Nachdem sich das Ehepaar im August 2013 getrennt hatte, verlangte der Ehemann unter Berufung auf seine Eigen­tü­mer­stellung die Herausgabe des PKW. Die Ehefrau wiederum beanspruchte für sich ein Nutzungsrecht. Da sich das getrennt lebende Ehepaar nicht einig wurde, kam der Fall vor Gericht.

Amtsgericht bejaht Nutzungsrecht der Ehefrau am PKW

Das Amtsgericht Bad Hersfeld verneinte ein Heraus­ga­be­an­spruch des Ehemanns und bejahte demgegenüber ein Nutzungsrecht am PKW für die Ehefrau. Da der PKW nach Ansicht des Gerichts ein Haushaltsgegenstand dargestellt habe, sei vorrangig § 1361 a Abs. 1 BGB anzuwenden gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Heraus­ga­be­an­spruch des Ehemanns

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Herausgabe des PKW nach § 985 BGB zugestanden, da dieser Anspruch durch die spezielle Regelung des § 1361 a BGB verdrängt worden sei.

PKW stellt Haushalts­ge­genstand dar

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe der PKW einen Haushalts­ge­genstand im Sinne von § 1361 a BGB dargestellt. Denn das Fahrzeug sei sowohl von der Ehefrau als auch vom Ehemann zu familiären Zwecken, wie zum Beispiel die Tätigung von Einkäufen, das Transportieren der Kinder oder das Unternehmen von familiären Ausflügen, verwendet worden. Unerheblich sei dabei gewesen, dass die Ehefrau den PKW auch für Fahrten zur Arbeit genutzt habe. Zudem sei es nicht darauf angekommen, wie oft oder wie lange der PKW familiären Zwecken gedient habe.

Nutzungsrecht der Ehefrau am PKW

Ausgehend von der Einstufung des PKW als Haushalts­ge­genstand hat das Oberlan­des­gericht der Ehefrau gemäß § 1361 a Abs. 1 BGB ein Nutzungsrecht am Fahrzeug eingeräumt. Sie habe, so das Gericht, den PKW für Fahrten zum Arbeitsplatz sowie zur Führung ihres Haushalts benötigt. So habe eine ihrer Töchter bei ihr gelebt, sodass sie zur Versorgung der Familie mit Lebensmitteln und Getränken auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Die Zuweisung des Nutzungsrechts habe ferner der Billigkeit entsprochen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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