Oberlandesgericht Hamburg Beschluss16.11.2021
Leasingfahrzeug als HaushaltsgegenstandGeleastes Familienfahrzeug unterliegt der Hausratsverteilung
Ein Leasingfahrzeug kann ein Haushaltsgegenstand im Sinne von § 1361 a BGB darstellen und somit der Hausratsverteilung unterliegen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Trennung eines verheirateten Ehepaars beantragte die Ehefrau im Jahr 2021 beim Amtsgericht Hamburg-St. Georg die Überlassung eines Pkw zur alleinigen Nutzung. Der Pkw wurde zu familiären Zwecken genutzt. Der Ehemann führte an, dass das Fahrzeug lediglich geleast sei und ihm daher nicht gehöre. Das Amtsgericht sprach den Pkw der Ehefrau zu. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.
Leasingfahrzeug gehört Ehemann
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Fahrzeug gehöre dem Ehemann im Sinne von § 1361 a Abs. 1 BGB. Das Merkmales des "gehörens" erfasse nicht nur das Eigentum eines Ehegatten. Zu den Haushaltsgegenständen zählen vielmehr auch Gegenstände, an denen ein Anwartschaftsrecht besteht sowie gemietete, geleaste oder geliehene Gegenstände.
Herausgabepflicht der Ehefrau bei Beendigung des Leasingvertrags
Nach Beendigung des Miet- oder Leasingvertrags bestehe die Verpflichtung, so das Oberlandesgericht, den Haushaltsgegenstand an den anderen Ehegatten herauszugeben, damit dieser seiner Rückgabeverpflichtung nachkommen kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2024
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)