18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 23657

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Beschluss18.02.2016Oberlandesgericht Stuttgart16 UF 195/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 1665Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 1665
  • NJW-Spezial 2016, 230Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 230
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bad Saulgau, Beschluss16.07.2015
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss18.02.2016

Geschiedenem Ehegatten steht aufgrund eigenmächtigen Verkaufs des gemeinsamen Pkw durch Ex-Frau Schadens­ersatz­anspruch zuKeine Anwendung der Eigen­tums­ver­mutung des § 1006 BGB

Dient ein während der Ehe gekaufter Pkw dem ehelichen Zusammenleben, so steht er gemäß § 1568 b Abs. 2 BGB grundsätzlich im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten. Verkauft die Ehefrau das Fahrzeug ohne Zustimmung des Ehemanns, steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Eigen­tums­ver­mutung des § 1006 BGB wird durch die Regelung des § 1568 b Abs. 2 BGB verdrängt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Ehepaar im September 2011 getrennt. Nach der Trennung nutze die Ehefrau zunächst das gemeinsam während der Ehe angeschaffte Cabrio der Marke Mazda MX5. Im Februar 2013 verkaufte sie das Fahrzeug schließlich für 12.000 EUR. Der Ex-Ehemann war damit aber nicht einverstanden. Er führte an Allein­ei­gentümer des Fahrzeugs zu sein, da er in den Fahrzeug­pa­pieren als Halter eingetragen war und die Versicherung auf seinen Namen lief. Nachdem die Ehe im März 2013 geschieden wurde, verlangte der Ex-Mann Schadensersatz von seiner Ex-Frau.

Amtsgericht verneint Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Amtsgericht Bad Solgau verneinte einen Schaden­s­er­satz­an­spruch des Ex-Manns. Denn dieser habe nicht nachweisen können, dass seine Ex-Frau durch den Verkauf des Pkw sein Eigentum verletzt habe. Vielmehr habe gemäß § 1006 BGB die Vermutung bestanden, dass die Ex-Frau beim Verkauf Allein­ei­gen­tümerin gewesen sei. Gegen diese Entscheidung legte der Ex-Mann Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Schaden­s­er­satz­an­spruch in Höhe des hälftigen Kaufpreises

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschied zu Gunsten des Ex-Manns und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Ex-Mann habe gemäß § 823 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des hälftigen Kaufpreises zugestanden, da sich das verkaufte Fahrzeug im gemeinsamen Eigentum der ehemaligen Eheleute befunden und die Ex-Frau die Eigentumsrechte ihres Ex-Manns durch den Verkauf verletzt habe.

Gemeinsames Eigentum am verkauften Pkw

Die gemeinsame Eigen­tü­mer­schaft am Pkw habe sich nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts aus § 1586 b Abs. 2 BGB ergeben. Danach gelte Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde, grundsätzlich als gemeinsames Eigentum der Ehegatten. Ein Pkw gehöre dann zum Hausrat, wenn er kraft gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten ganz oder überwiegend dem ehelichen und familiären Zusammenleben diene. Dies sei hier der Fall gewesen. Das Cabrio sei das einzige Famili­en­fahrzeug gewesen.

Keine Anwendung der Eigen­tums­ver­mutung des § 1006 BGB

Die Eigen­tums­ver­mutung des § 1006 BGB sei durch die speziellere Regelung des § 1568 b Abs. 2 BGB verdrängt worden, so das Oberlan­des­gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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