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Dokument-Nr. 30070

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil31.03.2021

Verdacht der Tötung des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietver­hält­nissesGrundsätze der Verdachts­kün­digung können auf gewerbliche Mietrecht übertragbar

Besteht gegen den Geschäftsführer des Mieters der dringende Tatverdacht, den Vermieter getötet zu haben, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses über Gewerberäume. Die Grundsätze der Verdachts­kün­digung können auf das gewerbliche Mietrecht übertragen werden, so dass es hier nicht des Beweises einer schweren Pflicht­ver­letzung bedarf. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) gab aus diesen die Gründen die Räumungsklage der Vermieterseite statt.

Die Kläger, ein Ehepaar, hatten seit 2011 eine Gewerbefläche und Räume zum Betrieb eines Kfz-Handels an den Geschäftsführer der Beklagten vermietet. Nach Unstimmigkeiten 2015 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das Objekt nunmehr von der Beklagten gegen Übernahme zahlreicher Verpflichtungen genutzt werden durfte. Weil verschiedene Verpflichtungen von der Beklagten nicht eingehalten wurden, sprachen die Kläger mehrere fristlose Kündigungen des Mietver­hält­nisses aus. Das Landgericht hatte die Räumungsklage abgewiesen. Während des Berufungs­ver­fahrens, Anfang dieses Jahres, wurde der Kläger vermisst gemeldet. Gegen den Geschäftsführer der Beklagten wird wegen des Verdachts des Totschlags des Klägers ermittelt. Der Geschäftsführer befindet sich gegenwärtig in Unter­su­chungshaft. Wegen dieses Verdachts kündigte die Vermieterseite das Mietverhältnis erneut.

Grundsätze einer Verdachts­kün­digung aus dem Arbeitsrecht auf gewerbliches Mietrecht übertragbar

Die Berufung der Kläger hatte vor dem OLG Erfolg. Sie können Räumung und Herausgabe verlangen, entschied das OLG, da das Mietverhältnis wirksam durch die fristlose Kündigung beendet worden sei. Gegen den Geschäftsführer der Beklagten bestehe der Verdacht, den Kläger getötet zu haben, nachdem dieser Ende Januar 2021 spurlos verschwunden und nur sein Auto und Telefon gefunden worden seien. Die Grundsätze einer Verdachtskündigung aus dem Arbeitsrecht seien insoweit auf das gewerbliche Mietrecht übertragbar. Grundsätzlich könnten Tätlichkeiten des Mieters gegenüber dem Vermieter auch ohne Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung des Mietver­hält­nisses führen. Sie müssten allerdings grundsätzlich bewiesen sein.

Überwiegende Wahrschein­lichkeit für die Begehung der Tat ausreichend

Handele es sich aber um eine besonders schwere Pflicht­ver­letzung, wie etwa den Verdacht, dass der Mieter den Vermieter vorsätzlich getötet oder ermordet habe, so reiche eine überwiegende Wahrschein­lichkeit für die Begehung der Tat aus, falls wegen dieser gegen den Mieter Unter­su­chungshaft angeordnet worden sei. Es sei für die Vermieterseite nicht zumutbar, zunächst die rechtskräftige Verurteilung des Mieters abzuwarten. Dies könne bei anderweitigen Verfehlungen und Straftaten anders sein, etwa bei Sachbe­schä­digung, Diebstahl oder Beein­träch­tigung der Vermö­gen­s­in­teressen des Vermieters, nicht jedoch bei Mord oder Totschlag, stellt das OLG heraus. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde die Zulassung der Revision begehren. fristlos.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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