14.11.2024
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Dokument-Nr. 29716

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Beschluss14.12.2020Oberlandesgericht Frankfurt am Main2 Ss 194/20
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss14.12.2020

Tierquälerei in Schlachthof: Geschäftsführer scheitert mit RevisionOLG Frankfurt am Main bestätigt Verurteilung wegen "roher und quälerischer" Schlachtung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Revision des Geschäfts­führers eines nordhessischen Schlachthofes gegen seine Verurteilung zurückgewiesen, in sechs Fällen der rohen Misshandlung von Tieren schuldig zu sein. Der Angeklagte habe in voller Kenntnis der verwendeten unzureichenden Betäu­bungs­anlage die Schlachtung der Schweine durchgeführt und sei damit für die rohe und quälerische“ Schlachtung verantwortlich.

Der Angeklagte war Geschäftsführer eines Schlachthofes in Nordhessen und dort für die Abläufe zuständig. Nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgte die Schlachtung der Schweine dergestalt, dass diese in einer automatisierten Elektro­be­täu­bungs­anlage durch Ansetzen von Kopf- und Herzströmen bis max. 1,6 Ampere zunächst betäubt und schmer­z­un­emp­findlich gemacht werden sollten, um dann auf dem Entblutungsrost auszubluten. Damit sollte ein Wiedererwachen vor und während der Entblutung verhindert werden. Zusätzlich gab es handgeführte Betäu­bungs­zangen mit variabel einstellbaren Frequenzen und Stromstärken.

Automatisierte Betäu­bungs­anlage als auch die Nachbetäubung per Hand fehlerhaft

Die automatisierte elektrische Betäu­bungs­anlage war trotz verschiedener Anpassungen nicht geeignet, um den Zustand der Wahrnehmungs- und Empfin­dungs­fä­higkeit bei den Schweinen vor ihrer Entblutung herbeizuführen. Es wurde ein unvertretbar hoher Anteil von Fehlbetäubungen festgestellt. Auch die händischen Nachbetäubungen erfolgten überwiegend fehlerhaft und mit unzureichender Effektivität. Nach Erlass einer Ordnungs­ver­fügung an den Schlachthof wurden bei einer erneuten Überprüfung wiederum Symptome einer mangelhaften Betäubung festgestellt. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten deshalb wegen „roher Tierquälerei“ im Tatzeitraum 2011 bis 2013 zu einer Gesamt­geldstrafe. Das Landgericht bestätigte auf die Berufung hin den Schuldspruch, verwarnte den Angeklagten und behielt eine Verurteilung zu einer Gesamt­geldstrafe vor.

Aktive Anordnung der "rohen und quälerischen" Schlachtung durch Angeklagten

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG bestätigte, dass das Verhalten des Angeklagten eine „rohe Tierquälerei“ darstellte. Der Angeklagte habe gewusst, dass die gesetzlich vorgesehene „Betäubung zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrneh­mungs­fä­higkeit“ (§ 13 Tierschutz-Schlacht­ver­ordnung) in seiner Zuständigkeit mit dem ihm zur Verfügung stehenden Betäu­bungs­anlagen nicht erfüllt werden konnte. Er habe über einen Zeitraum von zwei Jahren den wirtschaft­lichen Interessen des Schlachthofes und auch eigenen monetären Interessen den Vorrang gegenüber dem Empfinden der Tiere eingeräumt. Die Gleich­gül­tigkeit zeige sich darin, dass er in dem langen Zeitraum die immer wieder aufgezeigten unzureichenden Betäubungen nicht abgestellt habe. Das Verhalten sei dabei entgegen der landge­richt­lichen Bewertung als aktives Tun zu bewerten. Der Angeklagte habe als Handelnder die „rohe und quälerische“ Schlachtung angeordnet, anstatt entweder die ungeeignete Anlage durch eine geeignete zu ersetzen oder aber die Schlachtungen einzustellen. Die damit verbundene Verschärfung des Schuldspruchs wirke sich allerdings aufgrund des Verschlech­te­rungs­verbots, da die Staats­an­walt­schaft ihrerseits kein Rechtsmittel eingelegt habe, nicht auf den Strafrahmen aus.

Keine Entlastung des Angeklagten wegen Mitver­ant­wortung vom Verwaltungsrat und Veterinäramt

Zudem seien auch der Verwaltungsrat und das Veterinäramt für die ihnen bekannten straf­recht­lichen Zustände im Schlachthof mitver­ant­wortlich, wobei sich der damalige Bürgermeister der Stadt als Miteigentümer des Schlachthofs und oberster Dienstherr des Veterinäramtes im Ergebnis selbst kontrolliert habe. Diese Mitver­ant­wortung entlaste jedoch den Angeklagten nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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