21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 32303

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Urteil12.10.2022Oberlandesgericht Frankfurt am Main17 U 125/21
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil29.10.2021, 2/08 O 170/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil12.10.2022

Kein Ausgleichs­an­spruch für Luxusausgaben bei gehobenem Lebensstil nach Beendigung einer unehelichen Lebens­ge­mein­schaftGrober Undank für Schen­kungs­wi­derruf erforderlich

Während einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft geschenkte Gegenstände und Geldbeträge können bei grobem Undank zurückgefordert werden. Die dafür erforderliche Verfehlung von gewisser Schwere und eine die Dankbarkeit vermissende Gesinnung konnte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) nach der Trennung eines im gehobenen Lebensstil lebenden Paares nicht feststellen. Es wies Ausgleichs­ansprüche des Mannes u.a. im Zusammenhang mit Kreditkarten­abhebungen über die überlassene Zweitkarte und übergebener Diamant-Ohrringe zurück.

Die sich bereits aus Kindertagen bekannten Parteien hatten über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren eine intime Beziehung geführt. Der Kläger überließ der Beklagten eine American Express Platinum Zweitkarte für einen Zeitraum von 10 Monaten. Sie belastete das Konto mit gut 100.000,00 €. Zudem hatte der Kläger u.a. Reisen und Einkäufe bei Chanel bezahlt und ihr Diamant-Ohrringe geschenkt. Im Rahmen der Trennung kam es u.a. zu Sachbe­schä­di­gungen durch den Kläger; die Beklagte erstattete Strafanzeige; es wurde ein Kontaktverbot ausgesprochen. Nunmehr begehrt der Kläger Zahlung von gut 200.000 € sowie die Rückgabe der Diamant- Ohrringe. Das Landgericht hat die Ansprüche zurückgewiesen.

Mangels groben Undanks kein wirksamer Schen­kungs­wi­derruf

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Es bestünden keine Ausgleichs­ansprüche, bestätigte das OLG. Die Hintergründe für die Überlassung der Kreditkarte seien offengeblieben. Dass ein Darlehen gewährt worden sei, habe der Kläger nicht beweisen können. Soweit der Kläger sich auf "aufaddierende Schenkungen“ berufe, fehle es jedenfalls an einem wirksamen Widerruf dieser Schenkungen. Der für einen Schen­kungs­wi­derruf erforderliche „grobe Undank“ liege nicht bereits dann vor, „wenn ein Partner die insoweit unterstellte nichteheliche Lebens­ge­mein­schaft (...) verlässt, da mit der Auflösung einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft jederzeit gerechnet werden muss“, betont das OLG. Vorausgesetzt würde vielmehr “objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere“, die subjektiv „Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten (ist), die in erheblichen Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann“, führt das OLG weiter aus. Eine solche subjektiv undankbare Einstellung sei hier nicht feststellbar.

Gehobener Lebensstil zu berücksichtigen

Maßgeblich seien alle relevanten Umstände des Einzelfalls. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die behaupteten Geschenke „einem luxuriösen, exklusiven, eher konsu­m­o­ri­en­tierten Lebensstil entsprangen, zu dem nach dem überein­stim­menden Vortrag der - finanziell gut situierten - Parteien der Einkauf in hochpreisigen Geschäften ebenso wie der regelmäßige Besuch teurer Restaurants ... dazugehörte“. Das Ausga­be­ver­halten der Parteien habe sich während der Beziehung nicht maßgeblich geändert. Die zurück­ge­for­derten Ausgaben seien auch nicht ersichtlich von großer finanzieller Anstrengung des Klägers oder einer prekären Situation der Beklagten geprägt gewesen. Es habe sich um Einzelbeträge im Bereich zwischen gut 60 € und gut 3.000 € gehandelt. Angesichts des „emotional aufgeladenen Trennungs­ge­schehen( s) und hitzigen Ausein­an­der­set­zungen“ stützten auch die weiteren Umstände u.a. die klägerischen Angaben gegenüber der Polizei keinen groben Undank.

Auch kein Ausgleich unbenannter Zuwendungen

Soweit bei gemein­schafts­be­zogenen Aufwendungen (sog. unbenannten Zuwendungen) eine Rückforderung in Betracht komme, wenn sie über das hinausgingen, was das tägliche Zusammenleben erst ermögliche, folge auch daraus hier kein Anspruch. Ein „korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermö­gens­ver­hältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist“, führt das OLG aus. Auszugleichen seien damit nur solche Leistungen, denen nach den jeweiligen Verhältnissen eine besondere Bedeutung zukomme. Hier seien jedoch allein Ausgaben zu beurteilen, die „ersichtlich den gewöhnlichen Konsum im Hier und Jetzt abdecken, ohne auf die Zukunft gerichtet zu sein“. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann Zulassung der Revision vor dem Bundes­ge­richtshof begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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