18.10.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Hinweisbeschluss26.09.2023

„#DubistEinMann“ zulässige Meinung­s­äu­ßerungHashtag “DubistEinMann“ von der Meinungs­freiheit gedeckt

Die Beklagte kommentierte einen Beitrag der Klägerin auf der Plattform „X“ u.a. mit „#DubistEinMann“. Diese Aussage ist unter Berück­sich­tigung des Kontextes und nach Abwägung der involvierten Interessen als zulässige Meinung­s­äu­ßerung einzuordnen, beschloss das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) und folgte damit der Einschätzung des Landgerichts.

Die Klägerin ist als Journalistin tätig. Sie ist Transfrau und Aktivistin. Ebenso wie die Beklagte ist sie auf der Plattform „X“, vormals Twitter, aktiv. Die Klägerin veröffentlichte dort den Beitrag: „Beim @Frauenrat tummeln sich gerade jede Menge #TERF #TERFs in den Kommentaren. Gebt dem Frauenrat doch mal ein wenig Support (Herz-Emoji)“. Die Beklagte kommentierte dies mit „8 likes (Smiley-Emoji mit lachendem Gesicht und Schweißtropfen) times changed! #DubistEinMann“. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Eilverfahren es zu unterlassen, hinsichtlich ihrer Person zu verbreiten, „sie sei ein Mann“. Das Landgericht hatte den Antrag zurückgewiesen.

Kommentar ist im Kontext zu sehen

Diese Einschätzung teilte auch das OLG. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die streit­ge­gen­ständliche Äußerung unterlassen werde, bestätigte das OLG die landge­richtliche Entscheidung. Der Aussagegehalt der angegriffenen Äußerung sei im Kontext mit dem sonstigen Inhalt des Tweets aus Sicht eines verständigen und unvor­ein­ge­nommenen Lesers zu ermitteln. Demnach kommentiere die Beklagte die Äußerung und den Aufruf der Klägerin und bekunde ihre ablehnende Meinung zu dem in dem verlinkten Beitrag des Deutschen Frauenrates thematisierten Recht auf Selbst­be­stimmung und Trans­ge­schlecht­lichkeit. Der Post der Beklagten stelle sich als Antwort auf den Post der Klägerin und den dort verlinkten Beitrag des Deutschen Frauenrates dar. Vor dem angefügten Hashtag befinde sich der eigentliche Kommentar der Beklagten. Das Smiley-Emoji solle die Witzigkeit unterstreichen. Mit ihrem Kommentar bringe die Beklagte zum Ausdruck, dass das Thema an gesell­schafts­po­li­tischer Bedeutung verloren und die Einstellung hierzu sich geändert habe.

Aussage sollte nicht diffamieren

Aufgrund der Schreibweise der nachfolgenden Äußerung ohne Leerzeichen und der atypischen Großschreibung des unbestimmten Artikels „ein“ sowie der Einkleidung als Hashtag versteht der Leser diese (#dubistEinMann) nicht als persönliche Ansprache der Klägerin im Sinne einer direkten Rede, sondern als verall­ge­mei­nernde, d.h. an jede Transfrau gerichtete Aussage“, vertiefte das OLG. Der Begriff „Mann“ korreliere für den Leser erkennbar mit dem von der Klägerin in ihrem Hashtag verwendeten Akronym „terf“ (Trans-Exclusionary Radical Feminist), „der für einen Feminismus steht, der transFrauen ausschließt und ausdrücken soll, dass die damit bezeichnete „trans­ge­schlechtliche“ Personen, insbesondere Transfrauen, diskriminiert oder die Transidentität als solche infrage gestellt wird“. Prägend für die Lesart des Lesers sei auch, dass Hashtags insbesondere zur Verschlag­wortung und Indexierung von Inhalten genutzt würden; durch die Verknüpfung mit anderen Beiträgen solle gerade Öffentlichkeit generiert werden. Das Landgericht habe auch zu Recht verneint, dass hier Schmähkritik vorliege. Der Äußerung lasse sich nicht entnehmen, dass die Beklagte die Klägerin losgelöst vom Inhalt ihres Posts und des damit verlinkten Beitrags des Deutschen Frauenrats und damit abseits der Sachdebatte als Person herabwürdigen und diffamieren wolle.

Meinungs­freiheit der X-Nutzerin genießt Vorrang

Dem Recht der Beklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit gebühre hier gegenüber dem Schutz des Persön­lich­keits­rechts der Klägerin und ihrer geschlecht­lichen Identität der Vorrang. Zu berücksichtigen sei u.a., dass sich die Klägerin wiederholt selbst aktiv in die Öffentlichkeit begeben und das Selbst­be­stim­mungsrecht und ihr eigenes Geschlecht zum Gegenstand eines gesell­schaft­lichen Diskurses gemacht habe. Mit von der Klägerin gesetzten Hashtags habe diese bewusst die dahin­ter­stehende „Community“ angesprochen. Der hier thematisierte Entwurf des Selbst­be­stim­mungs­ge­setzes und die damit verbundenen Wirkungen berührten die Öffentlichkeit wesentlich. Die Klägerin hat nach Erhalt des Hinweis­be­schlusses des OLG ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Damit ist die landge­richtliche Entscheidung wirkungslos.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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