18.10.2024
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Dokument-Nr. 33261

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss28.08.2023

Reisender muss sich über typische Witterungs­bedingungen am Zielort der Reise selbst informierenSchlechtes Wetter auf Ecuador-Privatrundreise

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat klargestellt, dass ein Reisender sich grundsätzlich selbst über allgemein zugängliche Quellen über die klimatischen Bedingungen des Reiseziels informieren kann und muss. Den Reise­ver­an­stalter trifft keine Aufklä­rungs­pflicht, da kein Wissensgefälle vorliegt. Der Klägerin stünden keine Minde­rungs­ansprüche zu, soweit die von ihr gebuchte Ecuadorreise in die dort im Dezember herrschende Regenzeit fiel.

Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihren Partner eine exklusive Ecuador-Privatrundreise für Mitte bis Ende Dezember 2021 für rund 18.000 €. Wegen zahlreicher behaupteter Mängel u.a. witte­rungs­be­dingter Beein­träch­ti­gungen, eines ausgefallenen Ausflugs und Lärmbe­läs­ti­gungen verlangt sie nun Minderung des Reisepreises in Höhe von gut 6.000 € von der Beklagten. Das Landgericht hatte der Klage in Höhe von gut 800 € u.a. wegen eines ausgefallenen Ausflugs und der erlittenen Lärmbe­läs­ti­gungen stattgegeben und Ansprüche wegen witte­rungs­be­dingter Beein­träch­ti­gungen abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Landgericht habe zu Recht Ansprüche wegen witte­rungs­be­dingter Sicht­be­ein­träch­ti­gungen auf ihrer Ecuadorreise verneint, betonte das OLG. Der Veranstalter einer Reise hafte grundsätzlich nicht für „die im Zielgebiet herrschenden Wetterverhältnisse und klimatischen Gegebenheiten“.

Reise­ver­an­stalter musste nicht über Witte­rungs­be­ein­träch­ti­gungen aufklären und auf Regenzeiten hinweisen

Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin vor Abschluss des Reisevertrags über die im Reisemonat Dezember in Ecuador üblicherweise zu erwartenden Witte­rungs­be­ein­träch­ti­gungen aufzuklären und auf Regenzeiten hinzuweisen. Eine gesteigerte Infor­ma­ti­o­ns­pflicht eines Reise­ver­an­stalters bestehe nur hinsichtlich der Umstände, bei denen der Reisende über ein Infor­ma­ti­o­ns­defizit verfügt. Vorliegend habe sich die Klägerin indes ohne Weiteres über das Internet über die klimatischen Besonderheiten am Urlaubsort informieren können. Das Internet biete dem Reisenden umfangreiche, aktuelle und unentgeltliche Informationen - unabhängig vom typischerweise erst nach der Entscheidung für ein Zielgebiet erfolgten Erwerb eines Reiseführers. Bereits bei einer einfachen Recherche im Internet sei ersichtlich, dass der Monat Dezember sowohl im Andenhochland als auch im Amazonasgebiet als regenreich gelte und damit Sicht­be­ein­träch­ti­gungen aufgrund von Regen und Nebel allgemein zu erwarten gewesen seien. Hier habe sich damit ein allgemeines Umwelt- bzw. Umfeldrisiko verwirklicht.

Keine besondere Beratungs­pflicht wegen hochpreisiger Reise

Der Umstand, dass es sich um eine recht hochpreisige Reise gehandelt habe, führe nicht zu einer besonderen Beratungs­pflicht. Maßgeblich für den Reisepreis sei vielmehr die Ausgestaltung als exklusive Privatreise mit Gabelflug gewesen.

Soweit den Reise­ver­an­stalter eine Hinweispflicht treffen können, wenn sich für die Reisezeit eine atypische, unvor­her­ge­sehene Wetterlage abzeichne, mache die Klägerin diese Voraussetzungen hier nicht geltend.

Die Reise­be­schreibung enthalte schließlich auch keinerlei Aussagen zur Umgebung, Landschaft oder Tierwelt, die die Klägerin witte­rungs­bedingt nicht wahrzunehmen vermocht habe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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