27.11.2024
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Dokument-Nr. 34562

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Urteil14.11.2024Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 52/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil26.01.2023, 2-03 O 71/22
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil14.11.2024

Facebook darf Posts mit Fehlin­for­ma­tionen zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit der Corona-Impfung löschenKeinen Anspruch auf Wieder­frei­schaltung der Posts mit Fehlin­for­ma­tionen

Die Nutzungs­be­din­gungen berechtigten Facebook, Beiträge mit „Falschmeldungen“ u.a. in Form von „Fehlinformation zu Impfstoffen“ zu löschen. Voraussetzung ist, dass die Informationen nach Einschätzung sachver­ständiger Gesund­heits­be­hörden oder führender Gesundheits­organisationen falsch sind und wahrscheinlich zu einer Impfver­wei­gerung beitragen. Sie dürfen zudem keine sachbezogene Kritik am derzeitigen Erkenntnisstand darstellen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat die Berufung des Klägers, mit der er die erneute Freischaltung des gelöschten Posts begehrte, zurückgewiesen.

Der Kläger postete auf der von der Beklagten betriebenen Plattform Facebook einen Beitrag zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit von Impfstoffen gegen Covid-19-Viren. Er hatte diesen Beitrag seinen eigenen Angaben nach einem „verschwö­rungs­ideo­lo­gischen Kanal“ entnommen. Die Beklagte löschte diesen Beitrag und informierte den Kläger entsprechend. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos. Mit seiner Klage beantragte er vor dem LG u.a. die erneute Freischaltung dieses Beitrags.

Studien widerlegen die im Post enthaltenen Äußerungen

Dieses Begehren hatte auch in der Berufung keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch, dass die Beklagte den Beitrag wieder freischalte, führte der zuständige Pressesenat aus. Zwar habe sich die Beklagte im Rahmen des Nutzungs­vertrags verpflichtet, dem Kläger ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen. Sie dürfe deshalb Beiträge des Klägers nicht grundlos löschen. Der hier streitige Beitrag habe jedoch gegen die über die neuen Nutzungs­be­din­gungen einbezogenen Regelungen in den Gemein­schafts­s­tandards zu „Falschmeldungen“, u.a. „Fehlin­for­ma­tionen zu Impfoffen“ verstoßen. Demnach sei die Beklagte zur Entfernung von Beiträgen berechtigt, wenn die Gesund­heits­be­hörden zu dem Schluss gekommen sind, dass die Informationen falsch sind und wahrscheinlich zu einer Impfver­wei­gerung beitragen. Nicht erforderlich sei, dass wissen­schaftlich mit „absoluter Sicherheit“ feststehe, dass es sich um unwahre Tatsachen handele.

Hier habe die Beklagte für drei in dem Post enthaltene Äußerungen belegt, dass es sich um derartige Fehlin­for­ma­tionen handele: Die im Beitrag enthaltene Behauptung, dass die Covid-19-Impfstoffe gemäß „von der britischen Regierung und der Universität Oxford veröf­fent­lichter Studien“ nicht „wirkten“, habe die Beklagte durch zahlreiche gegenteilige Studien widerlegt. Die weitere Behauptung, dass nach einem „internen Dokument der Ärztekammer“ vor den „tödlichen Nebenwirkungen nach der Auffrischung gewarnt“ werde und es zu „schwersten Nebenwirkungen“ komme, habe die Beklagte u.a. durch Vorlage des Infor­ma­ti­o­ns­blattes des Bundes­mi­nis­teriums für Gesundheit zur Sicherheit der Covid-19-Impfstoffe ebenfalls widerlegt. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass - wie vom Kläger behauptet - der Bundes­ge­sund­heits­mi­nister mittlerweile eine erhebliche Zahl an Impfschäden einräume. Insbesondere sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Covid-19-Impfungen und Long-/Post-Covid ähnlicher Symptomatik nicht durch Studien belegt. Schließlich habe die Beklagte die Behauptung, dass ein „internationales Team von Wissen­schaftlern“ das Vorhandensein von „Toxinen und Graphenoxiden“ in Impfstoffen festgestellt habe, durch Verweis auf einen Recherchetext von correktiv.org zum Fehlen von „Graphenoxiden“ widerlegt. Dieser journalistische Text zitiere eine Auskunft der Presse­spre­cherin des Paul-Ehrlich-Instituts und der Presse­spre­cherin der europäischen Arznei­mit­tel­behörde. Dem habe der Kläger nichts entgegengesetzt.

Verbot bezieht sich allein auf Tatsa­chen­äu­ße­rungen - nicht auf politische Meinungen

Die Regelungen hielten auch einer Inhalts­kon­trolle bei Vornahme der gebotenen Abwägung der Meinungs­freiheit der Nutzer einerseits und der Berufsfreiheit der Beklagten andererseits stand. Für das hier maßgebliche Verbot von Fehlin­for­ma­tionen bestehe ein sachlicher Grund. Die Beklagte nehme ein legitimes öffentliches Interesse wahr. Dem Kläger werde mit der Regelung auch nicht die Äußerung einer bestimmten politischen Ansicht untersagt. Das Verbot beziehe sich allein auf Tatsa­chen­äu­ße­rungen, nicht auf politische Meinungen. Eine sachbezogene Kritik an Corona-19-Virus-Impfungen wäre zudem nicht von dem Löschung­s­tat­bestand erfasst. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt m Main, ra-online (pm/ab)

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