In dem zugrunde liegenden Fall besuchte eine Frau einen Discountmarkt. Dabei handelte es sich um einen Billigmarkt, in welchem auf Rollwagenständern, in Körben und auf dem Boden Waren präsentiert wurden. Die dazwischen befindlichen Gänge waren erheblich, teilweise bis zu 20 cm, eingeengt. Die Kundin stolperte über eine Rolle eines Rollwagenständers und stürzte. Sie zog sich dabei Verletzungen zu und verlangte nunmehr klageweise Schadenersatz vom Ladeninhaber.
Das Landgericht Limburg gab der Klage statt. Ein Schadenersatzanspruch habe bestanden. Der Ladeninhaber habe nämlich seine Pflicht, die Gesundheit seiner Kunden vor Gefahren zu schützen, verletzt. Der Ladeninhaber hätte den Rollwagenständer nicht in dem Gang aufstellen dürfen, da es sich um ein Hindernis sowohl für den Zugriff auf die dahinter aufgestellten Waren als auch für den Weg durch den Gang handelte. Gegen das Urteil legte der Ladeninhaber Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Berufung zurück. Der Ladeninhaber habe wegen Verletzung vorvertragliche Pflichten (§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB) und wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) auf Schadenersatz gehaftet.
Zwar erkannte das Oberlandesgericht an, dass sich das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht an der konkreten Örtlichkeit orientiert. Daher sei aus Sicht der Richter zu beachten gewesen, dass in einem Discountmarkt mit einem unübersichtlich aufgebauten und in relativ engen Verhältnissen zusammengestellten Warenangebot gerechnet werden muss. Gleichwohl müsse ein Ladeninhaber seine Kunden vor ohne weiteres vermeidbaren Gefahren schützen. Er sei dazu verpflichtet, die Waren so bereitzustellen, dass sie ohne nennenswerte Gefährdung des Publikums zugänglich sind. Zudem habe er die Gänge so freihalten müssen, dass ein gefahrloses Gehen und Entnehmen der Waren für einen aufmerksamen Kunden möglich ist.
In diesem Zusammenhang habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, so das Oberlandesgericht weiter, dass ein Kunde eines Ladengeschäfts seine Konzentration auf die aufgestellten Waren lenkt. Er sei deshalb besonders abgelenkt. Es sei daher nicht verwunderlich, dass ein Kunde, der an verschiedenen Vorratseinrichtungen vorbeigeführt werde, hängen bleibt und stürzt.
Das Gericht lastete der Kundin jedoch ein Mitverschulden von 1/3 an. Denn ein Kunde müsse in besonderer Weise seine körperliche Integrität im Auge behalten und sich durch vorsichtiges und konzentriertes Bewegen durch die Gänge schützen. Dennoch bewertete das Gericht die Verkehrssicherungspflichtverletzung des Ladeninhabers als schwerer.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)