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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil29.09.2022

Verzicht auf Urheber­be­nennung in AGBs eines Microstock-Portals wirksamEin in Lizenz­be­din­gungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht auf Urheber­be­nennung stellt keine unangemessene Benachteiligung dar

Microstock-Portale für Lichtbilder/Videos sprechen aufgrund geringer Lizenzgebühren und eines geringen Abwick­lungs­aufwands einen großen Nutzerkreis an. Wegen dieses Geschäfts­modells stellt ein in den Lizenz­be­din­gungen eines Microstock-Portals enthaltener Verzicht der Urheber auf ihr Benennungsrecht keine unangemessene Benachteiligung dar. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Unterlassungs- und Schadens­ersatz­ansprüche eines Berufs­fo­to­grafen wegen unterlassener Urheber­be­nennung zurückgewiesen.

Der Kläger ist Fotograf und zählt zu den erfolgreichsten Bildanbietern weltweit. Er schloss mit dem Betreiber des Portals Fotolia einen so genannten Upload-Vertrag. Damit räumte er dem Portalbetreiber eine Lizenz zur Nutzung der von ihm eingestellten Fotografien ein sowie das Recht, Unterlizenzen an Kunden des Portals zu erteilen. Fotolia war laut Urteil eine der „führenden europäische Microstock Bildagenturen“ mit Millionen Bildern/Videos und Mitgliedern. Die Kunden können eingestellte Lichtbilder zu „äußerst günstigen Lizenzen“ nutzen. Dies führt zu einer hohen Anzahl eingeräumter Lizenzen und einer starken Verbreitung der eingestellten Werke. Der Kläger vermarktet seine Werke ausschließlich über Microstock-Portale. Die Beklagte ist eine Kundin des Portals. Sie verwendete ein Lichtbild des Klägers auf ihrer Webseite als Hintergrund, ohne ihn als Urheber zu benennen. Der Kläger verlangt von der Beklagten u.a., es zu unterlassen, das Lichtbild ohne Urheberbennung zu nutzen und wegen der bereits erfolgten Verletzung Schadensersatz an ihn zu zahlen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

OLG: AGB im Sinne eines Verzichts auf Urheber­be­nen­nungsrecht zu verstehen

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe wirksam auf das Recht zur Urheberbennung im Rahmen des Upload-Vertrags mit Fotolia verzichtet, führt das OLG zur Begründung aus. Gemäß der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen habe „sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung (...), das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen“. Diese Formulierung und insbesondere der Begriff „Quelle“ seien bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass der Urheber damit auf sein Urheber­be­nen­nungsrecht verzichte.

Fehlende Verpflichtung zur Urheber­be­nennung macht Attraktivität des Angebots aus

Dieser Verzicht sei auch wirksam vereinbart worden. Er verstoße nicht gegen das Transparenz- und Verständ­lich­keitsgebot. Der Verzicht werde ausdrücklich und klar erklärt. Die Klausel führte auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Urheber. Ein Urheber entscheide sich willentlich für die Nutzung von Microstock- Portalen. Damit vermeide er eigenen zeitlichen und finanziellen Verma­rk­tungs­aufwand. Die fehlende Verpflichtung zur Urheberbenennung habe für die Attraktivität des Angebots von Fotolia für die Kunden und damit für die große Verbreitung erhebliche Bedeutung. Dies räume auch der Kläger ein. „Der Verzicht auf die Pflicht zur Urheber­be­nennung ermöglicht mithin (auch) die große Reichweite des Microstock-Portals und die große Anzahl von Unterlizenzen, was dem Urheber zugutekommt und so die geringe Lizenzgebühr für die Unterlizenzen kompensiert“, vertieft das OLG. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der klärungs­be­dürftigen Frage, ob ein Urheber in AGBs für jede Verwendungsart gegenüber einem Microstock- Portal wirksam auf sein Urheber­be­nen­nungs­rechts verzichten kann, die Revision zum BGH zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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