21.11.2024
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Sie sehen einen weißen Schäferhund, der an einem Knochen nagt.

Dokument-Nr. 32516

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss20.12.2022

Schmerzensgeld nach Fahrradsturz durch losgerissenen HundSchmerzensgeld von 7.000 Euro angemessen

Verursacht ein sich losreißender Hund den Sturz eines Fahrradfahrers, haftet der Halter des Hundes aus Gründen der sog. Tiergefahr für die erlittenen Schäden. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte die Verurteilung zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 € angesichts der erlittenen sachverständig bestätigten Beein­träch­ti­gungen. Der Verlust an Lebensqualität durch die nicht mehr bestehende Möglichkeit, Motorrad- und sportlich Fahrrad zu fahren, ist damit angemessen ausgeglichen.

Der Kläger befuhr links neben seiner Lebensgefährtin nachmittags den Rad- und Fußweg am Main zwischen Frankfurt am Main und Hanau mit dem Fahrrad. Der Beklagte befand sich mit seiner Hündin oberhalb dieses Weges, als dieser sich losriss und von rechts auf den Rad- und Fußweg rannte. Der Kläger stürzte und verletzte sich am rechten Arm und der rechten Hand. Er begehrt nunmehr Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 € sowie Erstattung entstandener Kosten. Das Landgericht hatte nach Zeugen­ver­nehmung und Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 7.000 € verurteilt sowie teilweiser Erstattung der geltend gemachten Kosten.

Durch Landgericht festgesetztes Schmerzensgeld ist angemessen

Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger ohne Erfolg vor dem OLG weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 €. Das Landgericht habe hier zu Recht auf Basis der sachverständig bestätigten Beein­träch­ti­gungen u.a. eines Anpralltraumas des rechten Handgelenks und Ellenbogens, einer Radius­köpf­chen­fraktur sowie Rupturen am Handgelenk das Schmerzensgeld mit 7.000 € bemessen, führte das OLG aus. Die geltend gemachten nicht unerheblichen Bewegungs­be­ein­träch­ti­gungen am rechten Ellbogen seien sachverständig nicht festgestellt worden. Soweit sich der Kläger auf Schmerzen bei alltäglichen Abläufen wie dem An- und Ausziehen verweise, sei dies auf Basis des Sachver­stän­di­gen­gut­achtens nicht nachvollziehbar.

Bemessung des Schmer­zens­geldes angemessen berücksichtigt

Der Kläger sei durch die erlittenen Beein­träch­ti­gungen in seinen Aktivitäten und seiner Lebensführung zwar auf Dauer eingeschränkt. So sei durch den Sturz ein erheblicher Verlust an Lebensqualität eingetreten, da der Kläger nicht mehr seine Freizeit­s­portarten, insbesondere Motorrad- und sportliches Fahrradfahren, ausüben könne. Dies habe das Landgericht bei der Bemessung des Schmer­zens­geldes indes angemessen berücksichtigt. Dabei habe das Landgericht zu Recht auch in die Bewertung einfließen lassen, dass kein vorsätzliches Handeln des Beklagten vorgelegen habe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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