18.10.2024
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Dokument-Nr. 22045

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss22.12.2015

Verbot zum Verkauf von Marken­ruck­säcken über Amazon zulässigVerbot zur Bewerbung der Markenrucksäcke über Preis­vergleichs­portale kartell­rechtlich unzulässig

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat ein in einem Vertrie­bs­vertrag festgelegtes Verbot zum Verkauf von Marken­ruck­säcken über die Verkaufs­plattform Amazon für zulässig erklärt. Das Verbot, die Markenrucksäcke über Preis­vergleichs­portale zu bewerben, hat das Gericht hingegen als kartell­rechtlich unzulässig angesehen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Herstellerin von Marken­ruck­säcken macht die Belieferung der Klägerin, einer Sport­ar­ti­kel­fach­händlerin, davon abhängig, dass diese dem in der Vertrie­bs­ver­ein­barung enthaltenem Verbot zustimmt, die Markenrucksäcke über die Inter­net­ver­kaufs­plattform Amazon zu verkaufen und diese über Preis­ver­gleich­s­portale bzw. Preis­such­ma­schinen zu bewerben.

Landgericht erklärt Verbote insgesamt für kartell­rechts­widrig

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht hat dieses Verbot insgesamt für kartell­rechts­widrig erachtet, da für diese Wettbe­wer­bs­be­schränkung keine Rechtfertigung bestehe.

Hersteller darf Bedingungen zum Vertrieb seiner Markenprodukte grundsätzlich selbst steuern

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat auf die Berufung der Herstellerin das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und das Inter­net­platt­form­verbot für zulässig erachtet, während es die Untersagung des Verbots der Bewerbung über Preis­ver­gleich­s­portale bestätigt hat. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Hersteller von Markenprodukten grundsätzlich in einem sogenannten selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern dürfe, unter welchen Bedingungen seine Markenprodukte weiter­ver­trieben werden. Bei dem Verbot des Vertriebs über die Inter­net­plattform Amazon überwiege das Interesse des Herstellers an einer qualitativen hochwertigen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Im Gegensatz zu den Preis­such­ma­schinen erscheine bei Amazon auch bei Händlershops das Produktangebot als ein solches von Amazon und nicht als ein solches des Fachhändlers. Dem Hersteller werde damit ein Händler "untergeschoben", mit dem der Hersteller keine Vertrags­be­ziehung unterhalte und auf dessen Geschäfts­gebaren er keinen Einfluss habe. Die Tatsache, dass der Vertrieb über "Amazon-Marketplace" für kleine Händler die Wahrnehmbarkeit und Auffindbarkeit erheblich erhöhe, stehe dem nicht entgegen. Der Hersteller könne nicht zu einer aktiven Förderung des Wettbewerbs kleiner und mittlerer Unternehmen im Internet-Handel durch die Zulassung eines Verkaufs über Amazon verpflichtet werden.

Bewerbung der Markenprodukte über Preis­such­ma­schinen nicht zu beanstanden

Der Hersteller missbrauche jedoch seine durch die Abhängigkeit der Händler bestehende Stellung, wenn er diesen verbiete, die Markenprodukte über Preis­such­ma­schinen zu bewerben. Dies sei zur Aufrecht­er­haltung des Markenimages nicht erforderlich, da diese Suchmaschinen in den Augen der Verbraucher nicht dem unmittelbaren Verkauf dienten, sondern lediglich dem Auffinden von Händlern, die das gesuchte Produkt anbieten. Dem Markenimage stehe nicht entgegen, dass durch die Anhäufung von gleichförmigen Produk­tab­bil­dungen und Preisangaben beim potentiellen Käufer der monotone Eindruck einer massenhaften Verfügbarkeit entstehe. Diesem Aspekt komme - jedenfalls solange keine Luxusgüter vertrieben würden - keine Bedeutung zu.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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