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Dokument-Nr. 35014

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Urteil22.04.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main11 U 68/23 (Kart)
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil05.07.2025, 2-06 O 257/21
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil22.04.2025

Einschränkung von Gerichts­s­tands­ver­ein­ba­rungen bei Kartell­ver­stößen

Der Anwen­dungs­vorrang des deutschen Kartellrechts vor dem Recht anderer Staaten soll auch die fehlerfreie Beurteilung eines Rechtsstreits durch die Instanzen sichern. Für auf Kartellverbote gestützten Klagen kann nicht mit einer Gerichts­s­tands­ver­ein­barung die Zuständigkeit deutscher Gerichte entzogen und auf Einrichtungen von Nicht-EU-Staaten übertragen werden. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main bestätigt.

Die Beklagten betreiben das VISA-Kartensystem. Die Klägerinnen sind Sparkassen. Die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässige Beklagte zu 1) untersagte es den Klägerinnen in ihren Bedingungen, von Inhabern von Zahlungskarten der Marken „VISA“ und V Pay“, die von anderen Kredi­t­in­stituten ausgestellt wurden, für Bargeldab­he­bungen an Geldautomaten der Klägerinnen Entgelte zu verlangen.

Nach den zwischen den Parteien 2015 jeweils geschlossenen Mitglied­s­chafts­ver­ein­ba­rungen („Membership Deed“) unterliegen die Rechts­be­zie­hungen englischem Recht. Zuständig sind „ausschließlich die Gerichte in England“. Die in den USA ansässige Beklagte zu 2) erwarb 2016 alle Anteile an der Beklagten zu 1). Gemäß der Mitglied­s­chafts­ver­ein­barung endete diese mit dem Erwerb der Beklagten zu 2).

Die hiesigen 13 Klägerinnen haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage eingereicht. Sie halten das Verbot der Beklagten, Entgelte verlangen zu dürfen, für kartell­rechts­widrig. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Zwischenurteil u.a. seine internationale Zuständigkeit bejaht. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Zu Recht sei das Landgericht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen, bestätigte der zuständige 1. Kartellsenat die angefochtene Entscheidung. Die in den Mitglied­s­chafts­ver­ein­ba­rungen enthaltene Gerichts­s­tands­ver­ein­barung stehe der Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht entgegen.

Die Gerichts­s­tands­ver­ein­barung sei zwar anfänglich wirksam vereinbart worden. Sie erfasse aber keine Schaden­s­er­satz­ansprüche ab Erwerb der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 2). Die maßgebliche Regelung sei damit vielmehr außer Kraft getreten.

Es sei auch keine neue Gerichts­s­tands­ver­ein­barung für die Folgezeit geschlossen worden. Diese hätte weiterhin nach Unionsrecht der Schriftform bedurft. Entsprechender Vortrag der Beklagten hierfür fehle.

Selbst wenn eine Gerichts­s­tands­ver­ein­barung für die Folgezeit bestehen würde, erfasste diese nicht die streit­ge­gen­ständ­lichen kartell­recht­lichen Ansprüche. Lege man die streit­ge­gen­ständliche Regelung nach autonomen Unionsrecht aus, erstrecke sie sich nicht auf die hier streitigen kartell­recht­lichen Ansprüche. Eine Gesamtschau der maßgeblichen Unions­re­ge­lungen und der im deutschen GWB niedergelegten Regelungen zum Zweck der Kartellverbote ergebe, dass nach deutschem Recht deutsche Gerichte ausschließlich international für die vorliegende Klage zuständig seien. Die Kartellverbote im GWB (§§ 19-21) gehörten gemäß höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung „zu den elementaren Grundlagen der Rechtsordnung und den grundlegenden Normen des Kartellrechts“, führte der Kartellsenat aus. Keine Rechtsordnung könne es hinnehmen, „dass den staatlichen Einrichtungen, die die Einhaltung dieser Bestimmungen gewährleisten sollen, durch die Akteure - und damit unter Mitwirkung der potentiellen Deliktstäter - die Zuständigkeit entzogen und stattdessen den Einrichtungen fremder Staaten übertragen wird“, vertiefte der Senat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main,, ra-online (pm/pt)

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