18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33112

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss18.07.2023

Keine Verkehrs­siche­rungs­pflicht­verletzung bei erkennbaren Unebenheiten im Außenbereich der Terrasse einer GaststätteKein Anspruch auf Schadensersatz bei erkennbarer Gefahr

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass der Besucher einer im Außenbereich einer Gaststätte liegenden Terrasse, deren Belag einen rustikalen, mediterranen Eindruck vermittelt, nicht mit einer vollständig ebenen Fläche rechnen kann. Der Gastwirt sei nicht verpflichtet, einen gänzlich gefahrfreien Zustand der Terrasse herzustellen. Gäste müssten ihren Gang den erkennbaren Bedingungen der Örtlichkeiten anpassen.

Der Kläger besuchte am frühen Abend im Sommer 2021 an einem sonnigen und hellen Tag mit seiner Lebensgefährtin die Gaststätte des Beklagten in Wiesbaden. Diese verfügt über eine Terrasse im Außenbereich, die mit Natursteinen im Polygo­na­l­ver­fahren belegt ist. In den Zwischenräumen der Steine befindet sich Beton. Der Steinbelag weist Unebenheiten und Fugen auf. Nachdem der Kläger seine Bestellung aufgegeben und die Toilette aufgesucht hatte, stürzte er auf dem Rückweg von der Toilette zu seinem Tisch und verletzte sich. Er nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch und behauptet, sich beim Sturz u.a. sechs Zähne ausgeschlagen zu haben. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

OLG: Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht verletzt

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beklagte habe grundsätzlich nur die Vorkehrungen zu treffen gehabt, die nach den berechtigten Sicher­heits­er­war­tungen der Besucher zur Abwehr von Gefahren erforderlich gewesen seien. Diesen Anforderungen habe der Beklagte hier genügt. Er sei nicht verpflichtet gewesen, „einen schlechthin gefahrenfreien Zustand der Terrassenfläche herzustellen“, sondern habe nur solchen Gefahren entgegenwirken müssen, auf die sich der Benutzer nicht einzustellen vermag. Dabei könne grundsätzlich von den Gästen verlangt werden, dass sie sich den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbiete.

Besucher hätte auf Unebenheiten Rücksicht nehmen müssen

Das Erschei­nungsbild der Terrasse habe hier den Nutzern unmittelbar verdeutlicht, dass sie beim Begehen der Fläche nicht auf ein sämtliche Unebenheiten nivellierendes Geländes stoßen. Der Gang sei damit den Örtlichkeiten anzupassen gewesen. Soweit ein Gastwirt zwar auch damit rechnen müsse, dass seine Gäste wegen des Genusses von alkoholischen Getränken oder sonstiger Umstände in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein könnten, sei weder dargetan, dass der Belag bei verminderter Aufmerksamkeit kein gefahrloses Begehen ermöglichte noch, dass der Kläger in seiner Gefah­ren­ko­gnition vermindert gewesen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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