Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Berufsradrennfahrer. Er begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer gegen ihn vom Bundessport- und Schiedsgericht (BSSG) verhängten Dopingsperre. Bei dem Beklagten handelt es sich um den Dachverband des deutschen olympisch organisierten Radsports. Der Beklagte ist Mitglied des Weltradsportverbandes "Union Cycliste Internationale" (UCI) und erteilt Sportlern die erforderliche Lizenz zur Teilnahme am Radsport. Das BSSG ist ein Organ des beklagten Verbandes.
Der Kläger erhielt in der Vergangenheit Lizenzen und verpflichtete sich mit Antragstellung, die Reglements des UCI anzuerkennen. Insbesondere erklärte er, sich den Strafen zu unterziehen, die ihm gegenüber ausgesprochen werden und Berufungen den im Reglement vorgesehenen Instanzen vorzutragen. Ausdrücklich unterzeichnete er folgende Verpflichtung: "Ich akzeptiere das TAS/CAS als einzig kompetente Berufungsinstanz [...]. Ich akzeptiere, dass das TAS/CAS als letzte Instanz entscheidet und dass seine Beschlüsse endgültig und ohne Anspruch auf Berufung sind."
Der Kläger gehörte dem Testpool der am häufigsten kontrollierten Sportler an und unterlag u.a. strengen Meldeauflagen. Die Nationale Anti-Doping-Agentur Deutschland informierte den Beklagten über drei Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse des Klägers. Das BSSG verhängte daraufhin gegen den Kläger eine 12-monatige Sperre. Diesen Beschluss ließ der Kläger nicht vom CAS überprüfen. Er begehrt nunmehr vom Beklagten Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns und meint, die Sperre sei rechtswidrig ausgesprochen worden.
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Der Kläger könne sich nicht auf die behauptete Unrichtigkeit des Beschlusses des BSSG berufen, so das Oberlandesgericht. Er habe sich hinsichtlich der Frage etwaiger Dopingverstöße der Verbandsgerichtsbarkeit des Beklagten und der Anerkennung des CAS als einziger Berufungsinstanz unterworfen. Trotz der ihm erteilten Rechtsbehelfsbelehrung habe er keine Berufung zum CAS eingelegt.
Das Verlangen der Unterwerfungserklärung stelle bei Abwägung der beiderseitigen Interessen auch keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch den Beklagten dar. Der Beklagte habe zwar auf dem Markt der Zulassung von Sportlern zur Teilnahme an Radsportveranstaltungen eine Monopolstellung. Bei der Erteilung von Lizenzen handele es sich auch um eine gewerbliche Leistung im geschäftlichen Verkehr.
Die verlangte Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit und Anerkennung des CAS als einziger Berufungsinstanz beinhalte jedoch keinen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung. Es entspreche laut Gericht dem wohlverstandenen Interesse nicht nur des Beklagten als Fachverband des Deutschen Radsports, sondern auch der den Radsport ausübenden Athleten, dass zunächst über das Vorliegen von Dopingverstößen das BSSG entscheide. So könnten Entscheidungen über Dopingverstöße deutschlandweit einheitlich durch ein fachlich kompetentes Gremium zeitnah getroffen werden, begründete das Oberlandesgericht. Soweit das BSSG kein unabhängiges Schiedsgericht, sondern ein Organ des Beklagten sei, führe auch dies nicht zur Unwirksamkeit der Unterwerfung. Dem Kläger habe eine Berufung zum CAS offen gestanden. Der CAS stelle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine "unabhängige und neutrale Instanz" dar (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 07.06.2016 - KZR 6/15 -).
Die Beschränkung der Überprüfung einer Sperre auf den CAS unter Ausschluss ordentlicher Gerichte stelle sich auch nicht aus sonstigen Gründen als rechtsmissbräuchlich dar. Den Grundrechten des Klägers auf Justizgewährung sowie auf freie Berufsausübung stehe die gleichfalls verfassungsrechtlich gewährleistete Verbandsautonomie des Beklagten gegenüber. Der Bedeutung einheitlicher und effektiver Anti-Doping-Richtlinien sowohl im internationalen wie im nationalen Kontext werde, laut Oberlandesgericht, am besten ein einheitliches Schiedsgericht gerecht. Schließlich könnten Sportschiedsgerichte am ehesten die Chancengleichheit der Sportlerinnen und Sportler bei der Teilnahme am organisierten Sport durchsetzen und verfügten durch die ständige Befassung mit sportspezifische Streitigkeiten über das notwendige Spezialwissen.
"CAS" steht für "court of arbitration für sport"; gleichbedeutend ist "TAS", d.h. "Tribunal Arbitral du Sport".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online