21.11.2024
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Dokument-Nr. 31118

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil30.11.2021

Reglement für Spieler­ver­mittlung des Deutschen Fußball Bundes (DFB) teilweise unwirksamOLG Frankfurt am Main zu den kartell­rechtlich relevanten Bestimmungen des DFB

Der Kartellsenat des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main (OLG) hat einige Regelungen des DFB - Reglements für Spieler­ver­mittler (RfSV) für unwirksam erklärt. Das Reglement ist als sportliches Regelwerk am Prüfungsmaßstab der sog. Meca-Medina-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu messen. Auf dieser Grundlage sind zwar die Registrierungs­pflicht, die Verpflichtung der Bekanntgabe von Vergütungen und Zahlungen und das Verbot der Honorarzahlung an Spieler­ver­mittler für die Vermittlung von Minderjährigen gerechtfertigt. Dagegen können die Verpflichtung der Spieler­ver­mittler, sich allen Regelungen der FIFA und des DFB zu unterwerfen und das Verbot der prozentualen Beteiligung des Spieler­ver­mittlers an einem Weitertransfer bei bestimmten Vertrags­konstellationen aus kartell­recht­licher Sicht nicht gebilligt werden.

Die Kläger sind im Bereich der Vermittlung von Profi-Fußballern tätig. Sie wenden sich gegen verschiedene Regelungen des vom beklagten DFB herausgegebenen Reglements für Spieler­ver­mittlung (RfSV). Das RfSV richtet sich an die Vereine und Spieler, die sich gegenüber dem Beklagten verpflichten müssen, diese Regeln einzuhalten. Streit­ge­gen­ständlich sind u.a. Regelungen zur Registrierungs- und Offen­le­gungs­pflicht für Vermittler, zur Beschränkung von Honora­ransprüchen der Vermittler im Fall des Weitertransfers und zum Verbot von Honora­ransprüchen bei der Vermittlung Minderjähriger. Das Landgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hatte teilweise Erfolg; die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

OLG: Regelungen des RfSV teilweise kartell­rechts­widrig

Das Oberlan­des­gericht hat zunächst ausgeführt, dass die streitigen Regelungen grundsätzlich am Maßstab des europäischen Wettbe­wer­bs­rechts zu prüfen seien. Da es sich um ein sportliches Regelwerk handele, seien die Grundsätze der sog. Meca-Medina - Entscheidung des EuGH anzuwenden (Urteil vom 18.7.2006 - C 519/04). Regelungen des RfSV, die einem legitimen Zweck im Zusammenhang mit der Organisation und dem Ablauf sportlicher Wettkämpfe dienten, führten nicht zu einem Kartellverstoß, wenn sie zur Erreichung dieses Zweckes geeignet, erforderlich und verhältnismäßig seien.

Regis­trie­rungs­pflicht und Honorarzahlung bei Vermittlung Minderjähriger gerechtfertigt

Anhand dieses Maßstabes sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine gewisse Kontrolle über die Aktivitäten von Spieler­ver­mittlern ausüben wolle und verlange, dass diese bereits im Zuge der erstmaligen Vermittlung namentlich registriert werden müssten, und dass die Vereine verpflichtet würden, die vereinbarten Vergütungen und Zahlungen gegenüber dem Beklagten offenzulegen. Auch das Verbot der Honorarzahlung an Spielervermittler im Fall der Vermittlung Minderjähriger sei nach diesen Maßstäben gerechtfertigt. Der Beklagte wolle die Minderjährigen als besonders vulnerable Gruppe vor einer nicht an sportlichen, sondern finanziellen Anreizen motivierten Einflussnahme auf ihre Spieler­kar­rieren schützen.

Unterwerfung aller Bestimmungen der FIFA- und DFB-Regelungen nicht hinnehmbar

Dagegen sei es aus kartell­recht­licher Sicht nicht hinnehmbar, wenn der Verband den außenstehenden Spieler­ver­mittlern auferlege, alle Bestimmungen der FIFA und des Beklagten anerkennen und sich der Verbands­ge­richts­barkeit unterwerfen zu müssen. Der Umfang und Inhalt dieser zahlreichen Bestimmungen sei für die Spieler­ver­mittler nicht hinreichend bestimmbar. Eine Unterwerfung unter die Verbands­ge­richts­barkeit sei nicht erforderlich.

Honora­ransprüchen beim Weitertransfer teilweise kartell­rechts­widrig

Kartell­rechts­widrig seien teilweise auch die Regelungen der Beklagten und der Deutschen Fußball Liga (DFL) im Zusammenhang mit Honora­ransprüchen beim Weitertransfer von Spielern. Der Beklagte verfolge grundsätzlich legitime Ziele, soweit er die Trans­fer­au­tomomie der Vereine sicherstellen und sie vor einer an rein finanziellen Interessen ausgerichteten Einflussnahme der Spieler­ver­mittler beim Transfer sportlich attraktiver Spieler schützen wolle. Die zudem bezweckte Vertrags­sta­bilität bewirke Konstanz der Kader und fördere die Qualität der Mannschaften. Es liege daher im gerecht­fer­tigten Verband­s­in­teresse, zu verhindern, dass sich Spieler­ver­mittler bereits bei der Hinvermittlung eines Spielers zu einem Verein für den Fall eines - auch ohne seine Beteiligung erfolgenden - Weitertransfers eine Beteiligung am Transfererlös versprechen lassen dürften. Der Beklagte habe andererseits nicht überzeugend darlegen können, warum Spieler­ver­mittler bei einem Weitertransfer, der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einer Hinvermittlung stehe, keine prozentuale Beteiligung an der Transfersumme erhalten dürften, obwohl eine pauschale Vergütung ausdrücklich zugelassen werde.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

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