15.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil19.02.2008

Keine unzulässige Preisspaltung durch südhessischen GasversorgerVerbraucher können nicht einfach günstigere Preise des Schwes­ter­un­ter­nehmens verlangen

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat in der Berufung zwei Klagen gegen eine südhessische Erdgas-Vertrie­bs­ge­sell­schaft wegen Preisspaltung abgewiesen.

Die Kläger, die als Endverbraucher von der Beklagten Erdgas beziehen, verlangen von dieser die Belieferung zu günstigeren Entgelten. Sie begründen dies damit, dass ein Schwes­ter­un­ter­nehmen der Beklagten Erdgas zu einem um mehr als 12 % niedrigeren Preis anbiete. Ein Vertragsschluss mit dem Schwes­ter­un­ter­nehmen werde jedoch am Wohnort der Kläger nicht angeboten. Dies erfülle den Tatbestand der unzulässigen Preisspaltung, da beide Unternehmen wie ein Unternehmen zu behandeln seien. Sowohl die Beklagte als auch das - günstigere - Schwes­ter­un­ter­nehmen sind Töchter eines großen südhessischen Energie­un­ter­nehmens, die Beklagte zu 78 %, die Schwester zu 100 %.

Anders als das Landgericht in erster Instanz sah das Oberlan­des­gericht den Tatbestand einer missbräuch­lichen Ausnutzung einer markt­be­herr­schenden Stellung nach § 19 I GWB durch die Beklagten nicht als gegeben an. Der hier zu beurteilende sachlich und räumlich relevante Markt könne nämlich nicht auf den Markt der Gasversorger - also allein auf Anbieter eines spezifischen Energiesystems - begrenzt werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes und einiger Oberlan­des­ge­richte (München, Düsseldorf und Celle) müsse vielmehr von einem einheitlichen Angebotsmarkt für Wärmeenergie (Gas, Öl, Fernwärme, etc.) ausgegangen werden. Dass die Beklagte auf diesem - größeren - Markt als Anbieterin eine markt­be­herr­schende Stellung habe, sei aber nicht ersichtlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 21.02.2008

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