Dokument-Nr. 9118
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil26.01.2010
Südhessische Erdgas-Vertriebsgesellschaft wegen unzulässiger Preisspaltung verurteiltUnternehmen nutzt marktbeherrschende Stellung missbräuchlichen aus
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat in der Berufung zwei Klagen gegen eine südhessische Erdgas-Vertriebsgesellschaft wegen unzulässiger Preisspaltung im Wesentlichen stattgegeben. Eine vorausgehende anderslautende Entscheidunge vom 19. Februar 2008 wurde in der Revision durch den Bundesgerichtshof zuvor aufgehoben.
Die Kläger, die als Endverbraucher von der Beklagten Erdgas beziehen, verlangen von dieser die Belieferung zu günstigeren Entgelten. Sie begründen dies damit, dass ein Schwesterunternehmen der Beklagten Erdgas zu einem um mehr als 12 % niedrigeren Preis anbiete. Ein Vertragsschluss mit dem Schwesterunternehmen werde jedoch am Wohnort der Kläger nicht angeboten. Dies erfülle den Tatbestand der unzulässigen Preisspaltung, da beide Unternehmen wie ein Unternehmen zu behandeln seien. Sowohl die Beklagte als auch das - günstigere - Schwesterunternehmen sind Töchter eines großen südhessischen Energieunternehmens, die Beklagte zu 78 %, die Schwester zu 100 %.
Gericht untersagt Forderung von Entgelten, die über Vergleichspreisen des Schwesterunternehmens liegen
Wie schon das Landgericht in erster Instanz sah das Oberlandesgericht nunmehr - im zweiten Berufungsverfahren - den Tatbestand einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 I GWB durch die beklagte Gasversorgerin als gegeben an und verurteilte diese, es zu unterlassen von ihren Kunden Entgelte zu fordern, die um mehr als 5 % über den relevanten Vergleichspreisen des Schwesterunternehmens im selben Vertriebsgebiet liegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2010
Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main
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