14.11.2024
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Dokument-Nr. 9118

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil26.01.2010

Südhessische Erdgas-Vertrie­bs­ge­sell­schaft wegen unzulässiger Preisspaltung verurteiltUnternehmen nutzt markt­be­herr­schende Stellung missbräuch­lichen aus

Der Kartellsenat des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hat in der Berufung zwei Klagen gegen eine südhessische Erdgas-Vertrie­bs­ge­sell­schaft wegen unzulässiger Preisspaltung im Wesentlichen stattgegeben. Eine vorausgehende anderslautende Entscheidunge vom 19. Februar 2008 wurde in der Revision durch den Bundes­ge­richtshof zuvor aufgehoben.

Die Kläger, die als Endverbraucher von der Beklagten Erdgas beziehen, verlangen von dieser die Belieferung zu günstigeren Entgelten. Sie begründen dies damit, dass ein Schwes­ter­un­ter­nehmen der Beklagten Erdgas zu einem um mehr als 12 % niedrigeren Preis anbiete. Ein Vertragsschluss mit dem Schwes­ter­un­ter­nehmen werde jedoch am Wohnort der Kläger nicht angeboten. Dies erfülle den Tatbestand der unzulässigen Preisspaltung, da beide Unternehmen wie ein Unternehmen zu behandeln seien. Sowohl die Beklagte als auch das - günstigere - Schwes­ter­un­ter­nehmen sind Töchter eines großen südhessischen Energie­un­ter­nehmens, die Beklagte zu 78 %, die Schwester zu 100 %.

Gericht untersagt Forderung von Entgelten, die über Vergleich­s­preisen des Schwes­ter­un­ter­nehmens liegen

Wie schon das Landgericht in erster Instanz sah das Oberlan­des­gericht nunmehr - im zweiten Berufungs­ver­fahren - den Tatbestand einer missbräuch­lichen Ausnutzung einer markt­be­herr­schenden Stellung nach § 19 I GWB durch die beklagte Gasversorgerin als gegeben an und verurteilte diese, es zu unterlassen von ihren Kunden Entgelte zu fordern, die um mehr als 5 % über den relevanten Vergleich­s­preisen des Schwes­ter­un­ter­nehmens im selben Vertriebsgebiet liegen.

Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main

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