21.11.2024
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Dokument-Nr. 5428

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Oberlandesgericht Celle Beschluss10.01.2008

Nieder­säch­sisches Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen muss Gaspreise nicht zurückerstattenNutzungs­entgelte waren nicht missbräuchlich überhöht

Die Landes­kar­tell­behörde hat nicht nachgewiesen, dass die zwischen November 2005 und März 2006 erhobenen Gaspreise eines nieder­säch­sischen Gasversorgers missbräuchlich überhöht gewesen sind. Das hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Die Kartellbehörde hatte mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 festgestellt, dass das Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen zwischen November 2005 und März 2006 missbräuchlich überhöhte Jahres­ge­samt­preise gefordert habe. Die Behörde ordnete daher an, dass der Versorger die zuviel erhobenen Gaspreise an die Verbraucher zurück zu erstatten habe. Nach Ansicht der Behörde habe das Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen seine markt­be­herr­schende Stellung ausgenutzt. Es habe Entgelte gefordert, die erheblich von denjenigen abwichen, die sich bei einem wirksamen Wettbewerb ergeben würden. Zum Nachweis berief sich die Kartellbehörde auf die niedrigeren Gaspreise zweier Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen in geographischer Nähe mit vergleichbarer Struktur.

Auf die Beschwerde des Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmens hat der Kartellsenat diese Verfügung für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Der Senat ist der Auffassung, dass die Kartellbehörde die markt­be­herr­schende Stellung der Beschwer­de­führerin nicht nachgewiesen habe. Es reiche hierfür nicht aus, Unternehmen, die die Endverbraucher mit Erdgas belieferten, zu vergleichen. Vielmehr sei von einem allgemeinen Angebotsmarkt aller Wärmeversorger auszugehen. Die Gasversorger konkurrierten auch mit den Anbietern der übrigen Heizträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme. Hierbei stützt sich der Kartellsenat auf ein jüngeres Urteil des Bundes­ge­richtshofes vom 13. Juni 2007.

Der Kartellsenat hat die Rechts­be­schwerde zugelassen, weil das zitierte BGH-Urteil kein Kartell­ver­fahren nach dem Gesetz gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen (GWB) betraf, sondern im Rahmen eines zivil­recht­lichen Verfahrens ergangen ist, bei dem ein Verbraucher die Überprüfung einer einseitigen Preiserhöhung durch den Gasversorger begehrte. Auch wenn die Zielrichtungen beider Verfahren andere sind, sieht der Kartellsenat selbst allerdings keinen Anlass, die Frage der Markt­be­herr­schung unterschiedlich zu beantworten. Gleichwohl sollen die Parteien Gelegenheit erhalten, dies zur vom BGH klären zu lassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 11.01.2008

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