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Dokument-Nr. 16593

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil20.08.2013

Demonstrant erhält Entschädigung nach Biss von PolizeihundMit dem Hundebiss verbundener Eingriff in körperliche Unversehrtheit des Demonstranten ist beklagtem Land zuzurechnen

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat einem Demonstrations­teilnehmer, der während einer Demonstration von einem Polizeihund gebissen wurde, eine Entschädigung von 300 Euro durch das Land Hessen zugesprochen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte am 2. Oktober 2011 in Gießen mit etwa 500 weiteren Personen an einem Demon­s­tra­ti­onszug teilgenommen, der sich gegen eine Festver­an­staltung des Konsulats von Eritrea richtete.

Sachverhalt

Zur Aufrecht­er­haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurden vor Ort etwa 50 Polizisten eingesetzt. Am Tor des Veran­stal­tungs­ge­ländes stockte der Demon­s­tra­ti­onszug, weil es zu aggressiven Ausein­an­der­set­zungen zwischen Teilnehmern der Festver­an­staltung und Demonstranten kam. Um die beiden Gruppen ausein­an­der­zu­halten, setzte die Polizei unter anderem Diensthunde ein, die jeweils angeleint und mit einem Maulkorb versehen waren. Die Hunde waren so trainiert, dass sie auf Kommando gezielt die Oberkörper einzelner Störer ansprangen und diese anbellten. Auch der Kläger wurde in dieser Weise von einem Hund mit der Schnauze angestoßen. Daraufhin zog er sich zurück und bemühte sich, andere, aufgebrachte Demon­s­tra­ti­o­ns­teil­nehmer von einem erneuten Vordringen abzuhalten. Er stellte sich mit erhobenen Armen vor sie und forderte sie auf, den Anordnungen der - hinter ihm stehenden - Polizisten zu folgen. In diesem Moment biss ihn einer der Polizeihunde von hinten in den Arm. Dieser Hund war zuvor von einem Demon­s­tra­ti­o­ns­teil­nehmer derart getreten worden, dass sein Maulkorb verrutschte. Durch den Biss erlitt der Kläger eine sechs Zentimeter lange Fleischwunde, die ärztlich behandelt werden musste.

Landgericht verneint Amtspflicht­ver­letzung des den Hund führenden Polizeibeamten

Der Kläger wirft dem Polizeibeamten, der den Hund geführt hat, grobes Verschulden vor und fordert von dem Land Hessen als Dienstherrn des Beamten ein Schmerzensgeld nicht unter 3.000 Euro. Das in erster Instanz zuständige Landgericht Gießen wies die Klage ab, da es keine Amtspflicht­ver­letzung des den Hund führenden Polizeibeamten feststellen konnte.

Durch Bissverletzung wurde eine mit dem Einsatz von Polizeihunden verbundene besondere Gefahr verwirklicht

In dem auf den Antrag des Klägers durchgeführten Berufungs­ver­fahren änderte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main die Entscheidung des Landgerichts nunmehr zugunsten des Klägers ab und sprach ihm eine Entschädigung von 300 Euro zu. Zur Begründung führt das Oberlan­des­gericht aus, dass der mit dem Hundebiss verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Klägers dem beklagten Land zuzurechnen sei. Zwar handele es sich bei der Verletzung um eine ungewollte Folge des Polizei­hun­de­ein­satzes, zu der es nur durch das Fehlverhalten eines unbesonnenen Demon­s­tra­ti­o­ns­teil­nehmers und eine unglückliche Verkettung von Umständen gekommen sei. Jedoch habe sich durch die Bissverletzung eine mit dem Einsatz von Polizeihunden verbundene besondere Gefahr verwirklicht. Die Verletzung lege dem Kläger ein Sonderopfer auf. Zwar habe dieser keinen ausreichenden Sicher­heits­abstand zu dem Hund eingehalten, aber auch nicht damit rechnen müssen, dass er wegen des Fehlverhaltens eines anderen Demon­s­tra­ti­o­ns­teil­nehmers von dem Hund gebissen würde. Zur Kompensation des erlittenen immateriellen Schadens sei eine Entschädigung von 300 Euro angemessen, wobei nicht unberück­sichtigt bleiben könne, dass der Kläger bei seinem geschilderten Verhalten - wenn auch aus achtenswerten Gründen - das Gebot der Eigensicherung unzureichend beachtet habe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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