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Dokument-Nr. 35834

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Urteil26.02.2026Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 U 32/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Limburg an der Lahn, Urteil07.06.2024, 1 O 470/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil26.02.2026

Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main weist Ansprüche eines ehemaligen Bürgermeisters auf Geldent­schä­digung zurückSchaden­er­satz­ansprüche wegen eines möglicherweise verletzenden Berichts jedenfalls verjährt

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat Ansprüche eines ehemaligen Bürgermeisters auf Geldent­schä­digung in Höhe von mindestens 50.000 € wegen der Veröf­fent­lichung eines ihn betreffenden Berichts des Akten­ein­sichts­aus­schusses einer nordhessischen Stadt zurückgewiesen. Die Ansprüche seien jedenfalls verjährt.

Der Kläger war bis 2014 Bürgermeister in der beklagten Stadt in Nordhessen. Nach Beendigung seiner Amtszeit wurde ein Akten­ein­sichts­aus­schuss von der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung gebildet. Dieser erstellte einen Tätig­keits­bericht über die angestellte Überprüfung unter­schied­licher Aspekte hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers während seiner Amtszeit als Bürgermeister. Der Bericht wurde in der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung 2017 vorgestellt und u.a. auf der Homepage der Stadt verlinkt, wo er öffentlich zugänglich war. Auf Verlangen des Klägers im Jahr 2018 wurde der Abschluss­bericht Ende 2019 von der Homepage entfernt.

Kläger sieht sein Persön­lich­keitsrecht verletzt

Im Sommer 2021 übermittelte der Kläger der Stadt eine umfangreiche Gegen­dar­stellung zu dem Bericht, in der er die Auffassung vertrat, dass das Akten­ein­sichts­ver­fahren rechts­feh­lerhaft durchgeführt worden sei und der Inhalt des Berichts den Kläger in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht verletze.

Mit der hiesigen Klage hat der Kläger materiellen und immateriellen Schadensersatz begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 50.000 € weiter.

OLG: Etwaige Ansprüche auf Zahlung einer Geldent­schä­digung sind jedenfalls verjährt

Der für Amtshaftungsansprüche zuständige 1. Zivilsenat des OLG entschied, dass etwaige Ansprüche auf Zahlung einer Geldent­schä­digung jedenfalls verjährt seien. Es gelte die dreijährige Regelverjährung. Entgegen der Auffassung des Klägers seien für den Verjäh­rungs­beginn nicht die Grundsätze für schädigende Dauerhandlungen heranzuziehen. Dort werde der anhaltende Vorgang gedanklich in Einzel­hand­lungen aufgespalten, für die jeweils eine gesonderte Verjäh­rungsfrist zu laufen beginne. Die hier streit­ge­gen­ständliche Veröf­fent­lichung stelle jedoch keine derartige schädigende Dauerhandlung dar. Streit­ge­gen­ständlich sei vielmehr die einmalige Veröf­fent­lichung des Berichts des Akten­ein­sichts­aus­schusses. Es handele sich um eine aktuelle Berich­t­er­stattung über einen einmaligen Vorgang. Eine Dauermeldung, die für einen längeren Zeitraum Geltung beanspruche, habe nicht vorgelegen.

Der Lauf der Verjährung habe damit mit Kenntnis des Klägers von der Veröf­fent­lichung des Berichts auf der Homepage begonnen. Diese Kenntnis habe jedenfalls im Frühjahr 2018 vorgelegen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Erläuterung

Der Senat bezieht sich bei der Bezugnahme auf die Verjäh­rungs­re­gelung bei schädigenden Dauerhandlungen u.a. auf Entscheidungen zur Veröf­fent­lichung von Fotografien im Internet (BGH, Urteil vom 15.1.2015 - I ZR 148/13). Dort wird die Annahme einer wiederholenden bzw. fortgesetzten Verlet­zungs­handlung mit dem fortdauernden Eingriff in das dem Dritten zugewiesene Recht (Urheberrecht) gerechtfertigt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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