18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17293

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Urteil24.09.1987Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 U 138/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1988, 154Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1988, Seite: 154
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil24.09.1987

Glatteisunfall: Keine Winter­dienst­pflicht für Fahrbahn zum Schutz der FußgängerRäum- und Streupflicht ohnehin nur für belebte unentbehrliche Fußgängerwege

Kommt ein Fußgänger bei der Überquerung einer Straße auf der Fahrbahn wegen Glatteis zu Fall, so muss die winter­dienst­pflichtige Gemeinde dafür nicht haften. Denn die Räum- und Streupflicht zum Schutz der Fußgänger besteht nicht für die Fahrbahn. Ohnehin müssen nur die belebten unentbehrlichen Fußgängerwege gestreut werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil eine Fußgängerin im Januar 1985 bei der Überquerung einer Seitenstraße auf der Fahrbahn wegen Glatteis zu Fall kam, klagte sie gegen die winter­dienst­pflichtige Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlender Winter­dienst­pflicht

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Fußgängerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Die beklagte Gemeinde habe nicht ihre Winterdienstpflicht verletzt. Denn der Unfall habe sich weder auf einem Gehweg noch auf einem Überweg für Fußgänger ereignet, sondern auf der Fahrbahn der Straße. Für Fußgänger müssen jedoch nur die Fußgängerwege und die belebten, über die Straße führenden unentbehrlichen Fußgän­ge­r­überwege bestreut werden. Die gesamte Fahrbahn müsse dagegen nicht freigehalten werden.

Kein Vorliegen eines belebten unentbehrlichen Fußgängerwegs

Selbst wenn die Fußgängerin auf dem Gehweg gestürzt wäre, hätte die Gemeinde dafür nicht haften müssen. Denn bei dem Unfallort habe es sich nicht um einen belebten unentbehrlichen Fußgängerweg gehandelt. Vielmehr habe eine reine Wohnstraße vorgelegen, die keine besonderen Gefahren aufgewiesen habe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1988, 154/rb)

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