Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil24.09.1987
Glatteisunfall: Keine Winterdienstpflicht für Fahrbahn zum Schutz der FußgängerRäum- und Streupflicht ohnehin nur für belebte unentbehrliche Fußgängerwege
Kommt ein Fußgänger bei der Überquerung einer Straße auf der Fahrbahn wegen Glatteis zu Fall, so muss die winterdienstpflichtige Gemeinde dafür nicht haften. Denn die Räum- und Streupflicht zum Schutz der Fußgänger besteht nicht für die Fahrbahn. Ohnehin müssen nur die belebten unentbehrlichen Fußgängerwege gestreut werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil eine Fußgängerin im Januar 1985 bei der Überquerung einer Seitenstraße auf der Fahrbahn wegen Glatteis zu Fall kam, klagte sie gegen die winterdienstpflichtige Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz.
Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlender Winterdienstpflicht
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Fußgängerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Die beklagte Gemeinde habe nicht ihre Winterdienstpflicht verletzt. Denn der Unfall habe sich weder auf einem Gehweg noch auf einem Überweg für Fußgänger ereignet, sondern auf der Fahrbahn der Straße. Für Fußgänger müssen jedoch nur die Fußgängerwege und die belebten, über die Straße führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden. Die gesamte Fahrbahn müsse dagegen nicht freigehalten werden.
Kein Vorliegen eines belebten unentbehrlichen Fußgängerwegs
Selbst wenn die Fußgängerin auf dem Gehweg gestürzt wäre, hätte die Gemeinde dafür nicht haften müssen. Denn bei dem Unfallort habe es sich nicht um einen belebten unentbehrlichen Fußgängerweg gehandelt. Vielmehr habe eine reine Wohnstraße vorgelegen, die keine besonderen Gefahren aufgewiesen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1988, 154/rb)