21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil12.07.2017

Öffentlich-rechtliche Rundfunk­an­stalten müssen für Übertragung im Kabelnetz bezahlenKündigung des "Einspei­se­vertrags" durch Rundfunk­an­stalten war kartell­rechts­widrig

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten für die Nutzung des Kabelnetzes insgesamt ca. 3,5 Millionen Euro zahlen müssen. Streit­gegen­ständlich waren allein die Entgelte für das Jahr 2013 und das erste Quartal 2016.

Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens streiten darüber, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten verpflichtet sind, für die Verbreitung ihres Rundfunk­pro­gramms über das Kabelnetz Entgelte zu zahlen. Noch bis 2012 hatten die beklagten Rundfunk­an­stalten der Netzbetreiberin jährlich über 20 Millionen Euro gezahlt. Grundlage für die Zahlungen war ein im Jahr 2008 zwischen den Beteiligten geschlossener "Einspei­se­vertrag". Im Frühjahr 2011 hatten sich die beklagten Rundfunk­an­stalten jedoch gemeinsam dazu entschlossen, den Einspeisevertrag zu kündigen und fortan keine Zahlungen mehr zu leisten.

Kündi­gungs­er­klä­rungen der Rundfunk­an­stalten waren kartell­rechts­widrig

Nach der Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf ist der zwischen den Beteiligten in 2008 geschlossene Einspei­se­vertrag nicht wirksam gekündigt worden, so dass die Rundfunk­an­stalten weiterhin verpflichtet seien, Einspeiseentgelte zu zahlen. Die Kündi­gungs­er­klä­rungen der Rundfunk­an­stalten seien kartell­rechts­widrig. Sie verstießen gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen (GWB), weil sie nicht auf Grund individueller wirtschaft­licher Erwägungen erfolgt seien, sondern auf der Grundlage einer unzulässigen Absprache zwischen den Rundfunk­an­stalten. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass der unstreitig stattgefundene Infor­ma­ti­o­ns­aus­tausch zwischen den Rundfunk­an­stalten ursächlich für die im Juni 2012 erklärten Kündigungen war. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Rundfunk­an­stalten die Kündigungen jeweils auf Grund eines eigenständig gefassten Entschlusses erklärt hätten, bestünden nicht. Dokumente, Entschei­dungs­vorlagen, Protokolle oder Beschlüsse der zuständigen Gremien, die auf ein selbständiges Handeln der Anstalten deuteten, seien nicht vorgelegt worden. Genau das hatte aber der Bundes­ge­richtshof in seinem Revisionsurteil vom 12. April 2016 (Az. KZR 31/14) in diesem Zusammenhang verlangt.

Gericht verneint Wettbe­wer­bs­rechtlich relevante Ausbeutung der Rundfunk­an­stalten

Das Oberlan­des­gericht führte außerdem aus, der Einspei­se­vertrag sei als solcher wirksam. Er begegne insbesondere keinen kartell­recht­lichen Bedenken. Die Entgeltsetzung verstoße nicht gegen das kartell­rechtliche Missbrauchs­verbot des § 19 GWB; ebenso wenig sei ein Verstoß gegen die rundfunk­recht­lichen Entgeltvorgaben des § 52 d Rundfunkstaats­vertrag oder ein sogenannter Preis­hö­hen­miss­brauch festzustellen. Eine wirtschaftliche Übermacht der Klägerin im Verhältnis zu den beklagten Rundfunk­an­stalten bestehe nicht. Die Vertrags­parteien unterlägen hinsichtlich der Signal­e­in­speisung einer wechselseitigen Abhängigkeit. Eine wettbe­wer­bs­rechtlich relevante Ausbeutung der Rundfunk­an­stalten liege nicht vor.

In erster Instanz hatte das Landgericht Köln die Klage der Netzbetreiberin abgewiesen. Das zunächst ergangene Berufungsurteil des erkennenden Senats wurde vom Bundes­ge­richtshof in der Revisi­ons­instanz zum Teil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24579

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI