Der Netzbetreiber Kabel Deutschland erstrebte vor dem Landgericht Bremen die Feststellung, dass der u. a. mit Radio Bremen geschlossene Einspeisevertrag fortbestehe. Aufgrund dieses zwischen Kabel Deutschland, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der ARD, dem ZDF, Deutschlandradio und ARTE geschlossenen Einspeisevertrages mussten die Rundfunkanstalten an Kabel Deutschland eine Gebühr für die Einspeisung ihrer Programme ins Kabelnetz bezahlen. Dieser Vertrag war von den Rundfunkanstalten zum 31.12.2012 gekündigt worden.
Sie sind der Ansicht, die technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hätten sich mittlerweile so verändert, dass die Zahlung von Entgelten für die Einspeisung der Programme ins Kabelnetz nicht mehr zu rechtfertigen sei.
Kabel Deutschland vertrat dagegen die Auffassung, die Rundfunkanstalten seien zur Fortsetzung des Vertrages verpflichtet, weil die Einspeisung ihrer Programme zur Grundversorgung der Bevölkerung gehöre, auf die die Bevölkerung einen Anspruch habe. Es sei sittenwidrig und verstoße zudem gegen das Kartellrecht, die Einspeisung unentgeltlich in Anspruch zu nehmen. Da Kabel Deutschland gesetzlich zur Einspeisung verpflichtet sei, bestehe auch eine Zahlungspflicht der öffentlich-rechtlichen Sender.
Kabel Deutschland hat in dem Streit alle ARD-Anstalten, sowie das ZDF, Phoenix, Arte und 3sat verklagt und in erster Instanz bereits in Stuttgart (Urteil v. 20.03.2013 - 11 O 215/12 - = MMR 2013, 548), Berlin (LG Berlin, Urteil v. 30.04.2013 - 16 O 389/12 Kart -), Köln (LG Köln, Urteil v. 14.03.2013 - 31 O 466/12 -) und München (LG München I, Urteil v. 25.04.2013 - 17 HK O 16920/12 - verloren. Das Landgericht Bremen wies nun auch die Klage gegen Radio Bremen ab.
Zur Begründung führte das Gericht aus, Kabel Deutschland sei zur Einspeisung gesetzlich verpflichtet. Zudem habe das Unternehmen auch ein eigenes Interesse an der Übertragung der Programme, da diese Bestandteil ihrer gegen Entgelt erbrachten Leistung gegenüber den Endkunden sei. Radio Bremen verstoße auch nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot, wenn der Sender für die terrestrische Verbreitung und die Satellitenausstrahlung Entgelte zahle, für die Kabeleinspeisung jedoch nicht. Diese Anbieter hätten nämlich bei unverschlüsselter Übertragung, anders als Kabel Deutschland, nicht die Möglichkeit, sich über Endkundenentgelte zu finanzieren. Insoweit erfüllten sie lediglich eine technische Dienstleistung gegenüber den Rundfunkanstalten.
Das Landgericht Bremen hat schließlich auch den Hilfsantrag, mit dem Kabel Deutschland die Zulässigkeit der Verschlüsselung der Radio Bremen Programme erreichen wollte, abgewiesen. Dem stehe die eindeutige Regelung sowohl im Rundfunkstaatsvertrag als auch im Bremischen Landesmediengesetz entgegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2013
Quelle: ra-online, Landgericht Bremen (pm/pt)