21.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil28.08.2013

Kabel Deutschland unterliegt der Deutschen Telekom im Milliarden-Kartell­rechtsstreit über Nutzung von Kabel­ka­na­l­anlagenLG Frankfurt am Main verneint markt­be­herr­schende Stellung der Deutschen Telekom und Anwendbarkeit kartell­recht­licher Miss­brauchs­regelungen

Das Landgericht Frankfurt hat eine u.a. auf Zahlung eines Betrages von ca. 350 Mio. Euro gerichtete Klage der Kabel Deutschland GmbH gegen die Telekom Deutschland GmbH abgewiesen. Aufgrund der in die Zukunft gerichteten Fest­stellungs­anträge bewegt sich der wirtschaftliche Wert des Rechtsstreits im Milli­a­r­den­bereich.

Die Kabel Deutschland GmbH betreibt in einer Vielzahl von Bundesländern ein Breit­band­ka­belnetz, das zu einem Großteil in Kabel­ka­na­l­anlagen der Deutschen Telekom GmbH liegt. Dies hat den historischen Hintergrund, dass das Breit­band­ka­bel­ge­schäft ursprünglich von der Beklagten betrieben wurde, Ende der 90er Jahre aber ausgegliedert und schließlich an die Klägerin verkauft wurde. Dabei wurden Nutzungs­verträge hinsichtlich der Kabel­ka­na­l­anlagen geschlossen, die die Klägerin nun als kartell­rechts­widrig angreift. Sie bezieht sich dabei auf die Entgelt­re­gu­lierung der Bundes­netz­agentur für die "letzte Meile", die zu deutlich niedrigeren Entgelten führt.

Unternehmen ist missbräuchliche Ausnutzung einer markt­be­herr­schenden Stellung verboten

Unternehmen, die markt­be­herr­schend sind, ist eine missbräuchliche Ausnutzung einer markt­be­herr­schenden Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen verboten. Die Frage der markt­be­herr­schenden Stellung erfordert die Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes.

Wettbewerbliche Kräfte beziehen sich auf Entscheidung für Übernahme des Kabelgeschäfts und nicht auf künftige Nutzung der Netze

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab folgte in seiner Entscheidung nicht der Argumentation der Klägerin, wonach die Preise für die Nutzung der Kabel­ka­na­l­anlagen, die die Klägerin aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages seit 2003 an die Beklagte gezahlt hat, kartell­rechts­widrig überhöht gewesen sein. Das Gericht hat vielmehr bereits eine markt­be­herr­schende Stellung der Beklagten und damit eine Anwendbarkeit der kartell­recht­lichen Missbrauchs­re­ge­lungen abgelehnt, da die Verträge der Parteien eng an die Übernahme der Kabel­ge­sell­schaften von der Beklagten verknüpft gewesen seien. Das Gericht führte aus, dass es sich bei der Entscheidung, ob die Klägerin nach Übernahme des Kabelgeschäfts der Beklagten (weiterhin) deren Kabelanlagen nutze, nicht um eine nachgeschaltete Nachfrage handele, sondern um Teil der primären Entscheidung für ein bestimmtes System - hier den Erwerb eines Großteils des Kabelnetzes der Beklagten. Die wettbe­werb­lichen Kräfte würden daher auf der Ebene der Entscheidung für die Übernahme des Kabelgeschäfts wirken und nicht auf einer zweiten nachgelagerten Ebene der Entscheidung über die Frage, wie und wo diese Netze - die immer schon in den Kabel­ka­na­l­anlagen der Beklagten lagen - nunmehr genutzt würden.

Kein Missbrauch der Deutschen Telekom bei Preis­fest­set­zungen der Bundes­netz­agentur mangels markt­be­herr­schender Stellung

Die Frage, ob die - deutlich niedrigeren - Preis­fest­set­zungen der Bundes­netz­agentur nach dem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­gesetz im Hinblick auf die "letzte Meile" in den Kabel­ka­na­l­anlagen der Beklagten auf einen Missbrauch durch die Beklagten hinweist, stellte sich nach Auffassung des Gerichts mangels Markt­be­herr­schung durch die Beklagte daher nicht.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online

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