14.11.2024
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Sie sehen vier farbige Figuren vor grünem Grund, welche von mehreren hellgrünen Figuren umringt werden.

Dokument-Nr. 12300

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Urteil03.11.2010Oberlandesgericht DüsseldorfVI-U (Kart) 15/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2011, 153Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 153
  • MMR 2011, 191Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 191
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil23.11.2009, 28 O (Kart) 479/08
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil03.11.2010

OLG Düsseldorf weist Klage des VDZ gegen die VG Media in Sachen elektronischer Programmführer (EPG) als unzulässig abVerlage und Betreiber von elektronischen Programmführern müssen an die VG Media zahlen

Das OLG Düsseldorf hat in zweiter Instanz die Klage des Verbandes Deutscher Zeitschrif­ten­verleger (VDZ) gegen die VG Media wegen der Nutzung von Programm­be­gleit­ma­terial in elektronischen Programmführern (EPG) endgültig abgewiesen. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Der Kläger ist der Dachverband der Deutschen Zeitschrif­ten­verleger (kurz: VDZ). Ihm gehören über 7 regionale Mitglieds­verbände insgesamt rund 400 Verlage (fortan auch: kurz als Verbands­mit­glieder oder Mitglieds­un­ter­nehmen bezeichnet) an, die zusammen mehr als 3.000 Zeitschriften herausgeben.

Streit um elektronische Programmführer

Einige Mitglieds­un­ter­nehmen, die gedruckte Fernseh­zei­tungen herausgeben, sind auch Betreiber sogenannter Elektronischer Programmführer (im Folgenden: EPG). Der Inhalt eines EPG ist mit demjenigen einer gedruckten Fernsehzeitung identisch. Er umfasst Informationen über die Sendefolge der einzelnen Programme eines Fernsehsenders unter Angabe der Sendezeiten sowie Basisdaten, die aus dem Titel der Sendung, dem Produktionsland und -jahr, dem Regisseur und den Haupt­dar­stellern bestehen. Zudem werden Bilder, die Szenen aus den Sendungen zeigen, dargestellt und Beschreibungen der Sendeinhalte übermittelt. Teilweise werden darüber hinaus Archivbilder gezeigt, die in einem Zusammenhang mit der jeweiligen Sendung stehen. Der Zuschauer kann die EPG über das Internet abrufen oder mit Hilfe eines Satel­li­ten­emp­fänger bzw. eines Zusatzgerätes (Settop-Box) im Fernsehgerät empfangen und sichtbar machen.

Fernsehsender beschränken kostenlose Nutzungs­mög­lichkeit auf den Printbereich - für EPG besteht ein Verwen­dungs­verbot

Die Fernsehsender stellen die für einen EPG benötigten Informationen in Presseportalen bereit. Um eine Freigabe dieser Portale zu erhalten, müssen zuvor die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen akzeptiert werden. Sie räumen den Verlagen zwar die Möglichkeit einer kostenlosen Nutzung der bereit­ge­stellten Informationen für den Printbereich ein, enthalten zugleich aber ein Verwen­dungs­verbot für EPG.

VDZ will Material der Fernsehsender in EPG kostenlos nutzen und feststellen lassen, dass die Sender keine urheber­recht­lichen Ansprüche stellen können

Gegenstand der Klage ist die Feststellung, dass aus der öffentlichen Zugäng­lich­machung von näher beschriebenem Bild- und Wortmaterial zum Zwecke der Ankündigung und Bewerbung von Fernseh­pro­grammen in EPG keine urheber­recht­lichen Ansprüche der Beklagten resultieren. In tatsächlicher Hinsicht geht es dabei (1) um die Verwendung von MAZ- und Standbildern aus der jeweils angekündigten Sendung sowie von solchen Bildern, die die Fernse­hun­ter­nehmen den Redaktionen der deutschen Programm­zeit­schriften und Zeitungen speziell für die Ankündigung und Bewerbung von Fernseh­pro­grammen in ihren Printmedien überlassen haben, (2) ferner um die Mitteilung der Sendefolgen und Basisdaten der angekündigten Fernsehsendung (Titel, Zeitpunkt und Dauer der Sendung, Sender, Produktionsland, Produktionsjahr, Regisseur, Hauptdarsteller), (3) darüber hinaus um die Verwendung von Kurzbe­schrei­bungen des Inhalts einer Sendung und (4) schließlich um die Wiedergabe längerer Inhalts­be­schrei­bungen, die die Fernse­hun­ter­nehmen den Redaktionen der deutschen Programm­zeit­schriften und Zeitungen speziell für die Ankündigung und Bewerbung von Fernseh­pro­grammen in ihren Printmedien überlassen haben

OLG weist Klage des VDZ ab

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf wies die Feststel­lungsklage des VDZ ab. Die Klage sei bereits unzulässig, weil dem VDZ die Prozess­füh­rungs­be­fugnis fehle.

Der Verband sei nach seiner Satzung nur zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Zeitschrif­ten­verleger berechtigt. Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen Program­m­in­for­ma­ti­o­ns­ma­terial von den Verlagen genutzt werden könne, handele es sich um ein Sonderinteresse insbesondere der Programm­zeit­schrif­ten­verlage und damit nur um ein Interesse einiger weniger Verlage im VDZ, stellte das Oberlan­des­gericht fest.

In der Sache ging das Oberlan­des­gericht grundsätzlich von der urheber­recht­lichen Schutzfähigkeit des Programm­be­gleit­ma­terials aus. Er lehnte die Anwendung der Ausnahmereglung § 50 UrhG ab. § 50 UhrG ermöglicht die zustimmungs- und vergütungsfreie Berich­t­er­stattung über Tagesereignisse. § 50 UrhG sei eng auszulegen, führte das OLG Düsseldorf aus. Die vorgenannte Vorschrift solle der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit dienen und sei unanwendbar, wenn es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berich­t­er­stattung ankomme.

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf ließ die Revision gegen dieses Urteil nicht zu. Der VDZ legte eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundes­ge­richtshof ein.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/pt)

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