Der Kläger ist der Dachverband der Deutschen Zeitschriftenverleger (kurz: VDZ). Ihm gehören über 7 regionale Mitgliedsverbände insgesamt rund 400 Verlage (fortan auch: kurz als Verbandsmitglieder oder Mitgliedsunternehmen bezeichnet) an, die zusammen mehr als 3.000 Zeitschriften herausgeben.
Einige Mitgliedsunternehmen, die gedruckte Fernsehzeitungen herausgeben, sind auch Betreiber sogenannter Elektronischer Programmführer (im Folgenden: EPG). Der Inhalt eines EPG ist mit demjenigen einer gedruckten Fernsehzeitung identisch. Er umfasst Informationen über die Sendefolge der einzelnen Programme eines Fernsehsenders unter Angabe der Sendezeiten sowie Basisdaten, die aus dem Titel der Sendung, dem Produktionsland und -jahr, dem Regisseur und den Hauptdarstellern bestehen. Zudem werden Bilder, die Szenen aus den Sendungen zeigen, dargestellt und Beschreibungen der Sendeinhalte übermittelt. Teilweise werden darüber hinaus Archivbilder gezeigt, die in einem Zusammenhang mit der jeweiligen Sendung stehen. Der Zuschauer kann die EPG über das Internet abrufen oder mit Hilfe eines Satellitenempfänger bzw. eines Zusatzgerätes (Settop-Box) im Fernsehgerät empfangen und sichtbar machen.
Die Fernsehsender stellen die für einen EPG benötigten Informationen in Presseportalen bereit. Um eine Freigabe dieser Portale zu erhalten, müssen zuvor die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden. Sie räumen den Verlagen zwar die Möglichkeit einer kostenlosen Nutzung der bereitgestellten Informationen für den Printbereich ein, enthalten zugleich aber ein Verwendungsverbot für EPG.
Gegenstand der Klage ist die Feststellung, dass aus der öffentlichen Zugänglichmachung von näher beschriebenem Bild- und Wortmaterial zum Zwecke der Ankündigung und Bewerbung von Fernsehprogrammen in EPG keine urheberrechtlichen Ansprüche der Beklagten resultieren. In tatsächlicher Hinsicht geht es dabei (1) um die Verwendung von MAZ- und Standbildern aus der jeweils angekündigten Sendung sowie von solchen Bildern, die die Fernsehunternehmen den Redaktionen der deutschen Programmzeitschriften und Zeitungen speziell für die Ankündigung und Bewerbung von Fernsehprogrammen in ihren Printmedien überlassen haben, (2) ferner um die Mitteilung der Sendefolgen und Basisdaten der angekündigten Fernsehsendung (Titel, Zeitpunkt und Dauer der Sendung, Sender, Produktionsland, Produktionsjahr, Regisseur, Hauptdarsteller), (3) darüber hinaus um die Verwendung von Kurzbeschreibungen des Inhalts einer Sendung und (4) schließlich um die Wiedergabe längerer Inhaltsbeschreibungen, die die Fernsehunternehmen den Redaktionen der deutschen Programmzeitschriften und Zeitungen speziell für die Ankündigung und Bewerbung von Fernsehprogrammen in ihren Printmedien überlassen haben
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Feststellungsklage des VDZ ab. Die Klage sei bereits unzulässig, weil dem VDZ die Prozessführungsbefugnis fehle.
Der Verband sei nach seiner Satzung nur zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Zeitschriftenverleger berechtigt. Bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen Programminformationsmaterial von den Verlagen genutzt werden könne, handele es sich um ein Sonderinteresse insbesondere der Programmzeitschriftenverlage und damit nur um ein Interesse einiger weniger Verlage im VDZ, stellte das Oberlandesgericht fest.
In der Sache ging das Oberlandesgericht grundsätzlich von der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Programmbegleitmaterials aus. Er lehnte die Anwendung der Ausnahmereglung § 50 UrhG ab. § 50 UhrG ermöglicht die zustimmungs- und vergütungsfreie Berichterstattung über Tagesereignisse. § 50 UrhG sei eng auszulegen, führte das OLG Düsseldorf aus. Die vorgenannte Vorschrift solle der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dienen und sei unanwendbar, wenn es der Öffentlichkeit nicht auf eine aktuelle Berichterstattung ankomme.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf ließ die Revision gegen dieses Urteil nicht zu. Der VDZ legte eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/pt)