23.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 33199

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil21.08.2023

"Lebenslanges Fahrverbot" für Busfahrer wegen Handynutzung ist unver­hält­nismäßigVerhalten des Busfahrers rechtfertigt weder ein lebenslanges noch ein fünfjähriges Fahrverbot

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass die von der beklagten A-Verkehrs­gesellschaft mbH gegen einen klagenden Busfahrer verhängte lebenslange Fahrersperre wegen Handynutzung markt­miss­bräuchlich und deshalb unzulässig ist.

Der klagende Busfahrer war bei einem privaten Busunternehmen angestellt. Das Busunternehmen war als Subun­ter­nehmerin für die B GmbH tätig, die ihrerseits von der A-Verkehrs­ge­sell­schaft mbH, der Beklagten, beauftragt worden war. Der Kläger hatte am 22.06.2021 die Linie X im A-Netz befahren. Nachdem ein Fahrgast den Kläger bei der Handynutzung gefilmt und die Beklagte informiert hatte, sperrte diese den Kläger für die Zukunft auf allen ihren Linien. Das als Subun­ter­nehmerin tätige Busunternehmen kündigte aufgrund der Sperre dem Kläger fristlos.

LG hielt fünfjährige Sperre für ausreichend

Gegen die lebenslange Sperre erhob der Busfahrer Klage vor dem Landgericht Köln. Er meint, die Beklagte missbrauche durch die zeitlich unbefristete Sperre ihre Marktmacht. Er finde in erreichbarer Entfernung von seinem Wohnort keine Anstellung mehr als Busfahrer im Linien­nah­verkehr. Die Beklagte betreibe als markt­be­herr­schendes Unternehmen im A-Kreis weitgehend das gesamte Nahverkehrs-Busnetz, teilweise auch darüber hinaus. Die ausgesprochene Sperre sei auch unver­hält­nismäßig. Bei einer verbotenen, selbst gefährdenden Handynutzung sehe die Straßen­ver­kehrs­ordnung allenfalls ein Fahrverbot von drei Monaten vor. Die beklagte A-Verkehrs­ge­sell­schaft mbH hatte auf die Gefährlichkeit der Handynutzung im Straßenverkehr verwiesen und die unbefristete Sperre für sachgerecht gehalten. Sie habe keine markt­be­herr­schende Stellung. Vielmehr könne der Busfahrer bundesweit tätig sein und auch im Busfernverkehr, Fernreise-, Tourismus- oder Schülerverkehr fahren. Das Landgericht Köln hatte der Klage im Oktober 2022 teilweise stattgegeben und eine fünfjährige Sperre für ausreichend gehalten. Auf die hiergegen eingelegten Berufungen beider Parteien hat der Vorsitzenden Richters am Oberlan­des­gericht das landge­richtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, gegenüber der B-GmbH mitzuteilen, dass die ausgesprochene Sperre für den Einsatz auf Linien der Beklagten aufgehoben ist.

Lebenslange Sperre stellt Missbrauch einer markt­be­herr­schenden Stellung dar

Die lebenslange Sperre sei - so der Senat - ein Missbrauch einer markt­be­herr­schenden Stellung. Die Beklagte habe in dem räumlich und sachlich relevanten Markt für Busfahrer im Öffentlichen Personen- und Nahverkehr im A-Kreis eine markt­be­herr­schende Stellung. Sowohl die lebenslange Sperrung des Klägers auf den Linien der Beklagten als auch die vom Landgericht als angemessen angesehene Dauer der Sperrung von fünf Jahren behinderten den Kläger auf diesem Markt unbillig. Das Verhalten des Klägers sei nicht so schwerwiegend, dass eine lebenslange oder eine Sperre von fünf Jahren gerechtfertigt seien. Auch wenn die Benutzung des Handys während der Fahrt ein erheblicher Verkehrs- und Pflich­ten­verstoß gewesen sei, seien eine fünfjährige Sperre und erst recht eine lebenslange Sperre nicht angemessen und daher unver­hält­nismäßig. So habe der Kläger seinen Arbeitsplatz aufgrund der unbefristeten Sperre verloren. Ferner sei es ihm bis heute unmöglich, im Öffentlichen Personen- und Nahverkehr im Rhein-Erft-Kreis einen neuen Arbeitsplatz zu finden, weil er die Linien der Beklagten nicht befahren dürfe.

Abmahnung nach arbeits­recht­lichen Grundsätzen ausreichend

Auch führe eine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt nach den Vorschriften der Straßen­ver­kehrs­ordnung selbst in besonders schwerwiegenden Fällen nur zu einem mehrmonatigen, nicht aber zu einem lebenslangen oder mehrjährigen Fahrverbot. Nach arbeits­recht­lichen Grundsätzen wäre voraussichtlich nur eine Abmahnung in Betracht gekommen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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