Grund für die Verfügung war die Überzeugung des Bundeskartellamtes, dass die mehrjährigen Abnahmeverpflichtungen, die E.ON den betreffenden Gasversorgern abverlangte, geeignet seien, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt spürbar zu beeinträchtigen (Verstoß gegen Art. 81 des EG-Vertrages sowie gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Der Senat hätte nach § 65 Abs. 3 Satz 3, Satz 1 Nr. 2 u. 3 GWB die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nur anordnen können, wenn er nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung entweder zu dem Ergebnis gekommen wäre,
- dass ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen, oder zu dem Schluss,
- dass die Vollziehbarkeit der Verfügung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Im Ergebnis sieht der Kartellsenat beide Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Die vom Bundeskartellamt beanstandeten Abreden verpflichteten die Regional- und Ortsgasunternehmen ihren gesamten oder jedenfalls ihren weit überwiegenden gegenwärtigen und künftigen Erdgasbedarf bei einem einzigen Lieferanten, nämlich E.ON, zu beziehen. Die Bezugsbindung schließe die Konkurrenz für die vereinbarte Vertragsdauer aus. Wenn dies langfristig geschehe, könne der Wettbewerb auf dem relevanten Markt spürbar beeinträchtigt werden. Nach Auffassung des Senats rechtfertigt auch das Interesse, eine preisgünstige Energieversorgung zu sichern, keinen zeitlichen Gleichlauf zwischen Absatzversorgungs- und Gasimportverträgen. Dieses Interesse sei mit der Liberalisierung der Energiemärkte in Einklang zu bringen, die ein gleichwertiges Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes sei. Außerdem sei nicht wahrscheinlich, dass die Nachfrage nach Gas in Zukunft nachlasse, so dass E.ON sein Gas auch weiterhin absetzen könne. Das Unternehmen habe auch keinen Anspruch auf gesicherte Absätze, sondern müsse sich - wie jedes Wirtschaftsunternehmen - der Konkurrenz stellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 20.06.2006