22.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss20.06.2006

E.ON Ruhrgas muss wettbe­wer­bs­widrige Lieferverträge beendenKartellamt erwartet nun sinkende Gaspreise

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat den Antrag von E.ON/Ruhrgas, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen, abgelehnt. Das Bundes­kar­tellamt hatte E.ON/Ruhrgas mit Verfügung vom 13.01.2006 aufgegeben, ihre langfristigen Lieferverträge mit regionalen und lokalen Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen, die ihren Bedarf ganz oder ganz überwiegend bei E.ON decken, bis spätestens zum 30. September 2006 zu beenden und in diesen Fällen keine neuen langfristigen Gasbe­zugs­ver­pflich­tungen zu begründen.

Grund für die Verfügung war die Überzeugung des Bundes­kar­tellamtes, dass die mehrjährigen Abnah­me­ver­pflich­tungen, die E.ON den betreffenden Gasversorgern abverlangte, geeignet seien, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt spürbar zu beeinträchtigen (Verstoß gegen Art. 81 des EG-Vertrages sowie gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen).

Der Senat hätte nach § 65 Abs. 3 Satz 3, Satz 1 Nr. 2 u. 3 GWB die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nur anordnen können, wenn er nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung entweder zu dem Ergebnis gekommen wäre,

- dass ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen, oder zu dem Schluss,

- dass die Vollziehbarkeit der Verfügung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Im Ergebnis sieht der Kartellsenat beide Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Die vom Bundes­kar­tellamt beanstandeten Abreden verpflichteten die Regional- und Ortsgas­un­ter­nehmen ihren gesamten oder jedenfalls ihren weit überwiegenden gegenwärtigen und künftigen Erdgasbedarf bei einem einzigen Lieferanten, nämlich E.ON, zu beziehen. Die Bezugsbindung schließe die Konkurrenz für die vereinbarte Vertragsdauer aus. Wenn dies langfristig geschehe, könne der Wettbewerb auf dem relevanten Markt spürbar beeinträchtigt werden. Nach Auffassung des Senats rechtfertigt auch das Interesse, eine preisgünstige Energie­ver­sorgung zu sichern, keinen zeitlichen Gleichlauf zwischen Absatz­ver­sorgungs- und Gasim­port­ver­trägen. Dieses Interesse sei mit der Liberalisierung der Energiemärkte in Einklang zu bringen, die ein gleichwertiges Ziel des Energie­wirt­schafts­ge­setzes sei. Außerdem sei nicht wahrscheinlich, dass die Nachfrage nach Gas in Zukunft nachlasse, so dass E.ON sein Gas auch weiterhin absetzen könne. Das Unternehmen habe auch keinen Anspruch auf gesicherte Absätze, sondern müsse sich - wie jedes Wirtschafts­un­ter­nehmen - der Konkurrenz stellen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 20.06.2006

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