18.10.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss04.10.2007

Langfristige und bedarfsdeckende Lieferverträge von E.ON gerichtlich untersagtBehinderung des Wettbewerbs auf dem Gasmarkt

Der für Kartellsachen aus dem Bereich der Energie­ver­sorgung zuständige 2. Kartellsenat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hat entschieden, dass die E.ON Ruhrgas AG in ihren Verträgen über die Gaslieferung an Regional- und Ortsgas­un­ter­nehmen Vereinbarungen hinsichtlich langjähriger Bezugs­ver­pflich­tungen abzustellen hat.

Derartige Regelungen würden den Wettbewerb auf dem Gasmarkt beschränken. Nachdem der Senat bereits durch Beschluss vom 20. Juni 2006 (vgl. Presse­mit­teilung vom selben Tag) in einem Eilverfahren den Antrag der E.ON Ruhrgas AG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde abgelehnt hatte, hat er durch seine heute verkündete Entscheidung einen entsprechenden Beschluss des Bundes­kar­tellamtes vom 13. Januar 2006 in vollem Umfang bestätigt. Die E.ON Ruhrgas AG und sechs weitere überregionale Ferngas­un­ter­nehmen bilden die erste Stufe der dreistufig gegliederten Gaswirtschaft in Deutschland. Diese Unternehmen verfügen über Bezugsverträge mit den wichtigsten in- und ausländischen Erdgas­pro­du­zenten und –exporteuren. Auf der zweiten Stufe stehen acht regionale Ferngas­un­ter­nehmen, die weder eigene Förderquellen besitzen, noch über bedeutsame Lieferverträge mit in- und ausländischen Erdgas­pro­du­zenten und –exporteuren verfügen. Auf der dritten Stufe stehen regionale und lokale Gasversorger, die ihren wirtschaft­lichen Schwerpunkt bei der Belieferung von privaten Haushalten und Klein­ge­wer­be­kunden haben. Die Verträge, die Grundlage der Belieferung der Regional- und Ortsgas­un­ter­nehmen u.a. durch die E.ON Ruhrgas AG sind, weisen die Besonderheit auf, dass sie meist Bezugsbindungen von 80 bis 100 % des Gasbedarfs vorsehen und über lange Laufzeiten von mehr als vier bis hin zu 20 Jahren abgeschlossen werden.

In dem von der E.ON Ruhrgas AG und zwei regionalen Versorgern angefochtenen Beschluss vom 13. Januar 2006 hatte das Bundes­kar­tellamt diese Praxis beanstandet. Der 2. Kartellsenat hat die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Bundes­kar­tellamtes bestätigt und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Verträge mit Regional- und Ortsgas­un­ter­nehmen seien wegen ihrer Bedarfs­de­ckungs­ver­ein­ba­rungen und der langen Laufzeiten geeignet, den Wettbewerb auf dem Gasmarkt zu beeinträchtigen. Durch die Bindung des nahezu gesamten Gasbedarf der regionalen Versorger an die E.ON Ruhrgas AG werde verhindert, dass Regional- und Ortsgas­un­ter­nehmen ihren Bedarf über Dritt­lie­fe­ranten decken könnten.

Die Praxis der E.ON Ruhrgas AG, mit einem Abnehmer mehrere Verträge mit unter­schied­lichen Lieferanteilen und Laufzeiten („Stapelverträge“) abzuschließen, beschränke gleichfalls den Wettbewerb. Bei der gebotenen wirtschaft­lichen Betrachtung werde deutlich, dass auch bei dieser Vertrags­ge­staltung nahezu der gesamte Bedarf eines regionalen Versorgers über eine lange Zeit in der Hand eines einzelnen Anbieters gebündelt werde und aus diesem Grund die Schranken für den Zutritt anderer Anbieter auf den Markt der Versorgung von Regional- und Ortgas­un­ter­nehmen mit Gas aufrecht erhalten würden. Im Falle der Neuvergabe der bei gestaffelten Lieferverträgen frei werdenden Teilmengen sei zu berücksichtigen, dass bei den durch ein langjähriges Gebietsmonopol in ihrem Nachfra­ge­ver­halten geprägten Regional- und Ortsgas­un­ter­nehmen die Bereitschaft zum Wechsel zu einem anderen Anbieter nur sehr eingeschränkt vorhanden sei. Gerade kleinere Regional- und Ortsgas­un­ter­nehmen könnten dazu neigen, am vertrauten und bewährten Vertragspartner festzuhalten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 04.10.2007

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