23.11.2024
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Landgericht Itzehoe Urteil18.05.2011

LG Itzehoe: E.ON Hanse muss Strom­preis­er­höhung erstattenFehlender Widerspruch des Kunden kann nicht als Annah­me­er­klärung für neue vertragliche Preis­ver­ein­barung angesehen werden

Das Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen E.ON Hanse muss seinen Kunden Stromzahlungen aus den Jahren 2006 bis 2008 erstatten. Auch Kunden, die der Preiserhöhung nicht widersprochen haben, haben Anspruch auf Rückerstattung. Dies entschied das Landgericht Itzehoe.

Bereits 2006 hatte das Landgericht die Preis­an­pas­sungs­klauseln in zwei Heizstrom-Tarifen des Konzerns für unzulässig erklärt. Das Urteil wurde durch einen Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Schleswig rechtskräftig. Dennoch weigerte sich E.ON Hanse, den 32.000 betroffenen Kunden die strittige Preiserhöhung zu erstatten. Das Unternehmen war der Auffassung, dass die Kunden dem erhöhten Strompreis nachträglich zugestimmt hätten, da sie den Jahres­a­b­rech­nungen nicht widersprochen haben. Außerdem sei die Preiserhöhung trotz der ungültigen Klauseln zulässig gewesen.

Preis­an­pas­sungs­klausel wegen unzulässiger einseitiger Preiserhöhung unwirksam

Die Richter des Landgerichts Itzehoe waren dieser Ansicht nicht und stellten in ihrer Urteils­be­gründung klar, dass die Preis­an­pas­sungs­klausel unwirksam sei, da dem Energie­ver­sorger kein Recht auf eine einseitige Preiserhöhung zustand. Ein fehlender Widerspruch sei keine Annah­me­er­klärung des Kunden für eine neue vertragliche Preis­ver­ein­barung. Die unwirksame Preis­er­hö­hungs­klausel könne auch nicht durch eine "ergänzende Vertrags­aus­legung" ersetzt werden, die dem Energie­ver­sorger doch das Recht zur Preiserhöhung zubilligt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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