15.11.2024
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Dokument-Nr. 18880

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Beschluss22.09.2014Oberlandesgericht DüsseldorfIII ? Ws 236/14; III ? 1 Ws 246+272/14; III ? 1 Ws 247+283/14; III ? 1 Ws 261/14 und III ? 1 Ws 307+312/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BerlinerAnwBl 2014, 320Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 320
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss22.09.2014

Kein grundsätzlicher Anspruch auf Ausdruck von "e-Akten" in Papierform für sachgerechte Verteidigung im StrafverfahrenEinarbeitung in Sachverhalte mit Hilfe der e-Akte für Verteidiger zumutbar

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass in einem Strafverfahren kein grundsätzlicher "Anspruch" eines Verteidigers auf Ausdruck einer kompletten e-Akte zum Zwecke einer sachgerechten Verteidigung bestehe, wenn ihm die kompletten Akten dauerhaft in digitalisierter Form als Arbeits­grundlage zur Verfügung stehen. Angesichts der Tatsache, dass die elektronische Akten­be­a­r­beitung mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung – auch der Gerichte – zum Alltag gehöre und den gezielten Zugriff auf bestimmte Informationen – gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff – erheblich erleichtere, sei es auch einem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst mit Hilfe der e-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche (zentralen) Akten­be­standteile für die weitere Verteidigung auch in Papierform benötigt werden.

Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens waren als unzulässig zurück­zu­weisende Rechtsmittel des Vertreters der Staatskasse gegen landge­richtliche Feststel­lungs­be­schlüsse im zurzeit vor dem Landgericht Düsseldorf zu verhandelnden "Rethel­stra­ßen­ver­fahren". Die Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf hatte im Verlauf dieses Verfahrens auf Antrag diverser Pflicht­ver­teidiger festgestellt, dass zur sachgemäßen Durchführung der Verteidigung ein Komplet­t­ausdruck der in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Verfahrensakte erforderlich sei. Unter Berufung auf diese Feststel­lungs­be­schlüsse waren daraufhin Anträge auf vorschussweise Festsetzung entstandener bzw. voraussichtlich entstehender Auslagen in Höhe von bis zu 67.000 Euro pro Pflicht­ver­teidiger für den Ausdruck von knapp 380.000 Seiten aus elektronischen Datenträgern gestellt worden.

Vorbereitung des Verfahrens mit e-Akte zumutbar

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf verwies darauf, dass angesichts der Tatsache, dass die elektronische Akten­be­a­r­beitung mittlerweile in weiten Teilen der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung – auch der Gerichte – zum Alltag gehöre und den gezielten Zugriff auf bestimmte Informationen – gerade bei umfangreichem Verfahrensstoff – erheblich erleichtere, es auch einem Verteidiger zuzumuten sei, sich zunächst mit Hilfe der e-Akte in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche (zentralen) Akten­be­standteile für die weitere Verteidigung auch in Papierform benötigt werden.

Mögliche Gesetzeslücke im Hinblick auf die "Dokumen­ten­pau­schale" und den "Aufwand­s­ent­schä­di­gungen" hier nicht entschei­dungs­re­levant

Ob die sich für Verteidiger im Falle von Masse­n­aus­drucken aus der so genannten "Dokumen­ten­pau­schale" (Nr. 7000 VV RVG Nr. 1 Buchstabe a) ergebenden "Aufwand­s­ent­schä­di­gungen" vom gesetz­ge­be­rischen Willen bei der Einführung und weiteren Ausgestaltung der Dokumen­ten­pau­schale erfasst waren und in welcher Weise eine diesbezüglich unter Umständen bestehende Gesetzeslücke seitens der Gerichte zu behandeln sei, habe das Gericht derzeit (noch) nicht zu entscheiden.

Verteidiger sind nicht zum wahllosen Ausdruck aller überreichten Datenträger berechtigt

Hinsichtlich der Festsetzung der Dokumen­ten­pau­schale verwies das Oberlan­des­gericht darauf, dass der landge­richtliche Beschluss die Verteidiger allerdings nicht zum wahllosen Ausdruck aller überreichten Datenträger berechtige. Sein Anwen­dungs­bereich sei vielmehr auf diejenigen digitalisierten Aktenteile beschränkt, die das Verfahren betreffen und auch der Kammer in Papierform vorliegen, wobei ein Ausdruck erkennbar doppelt eingestellter Inhalte im Interesse einer kostensparenden Mandatsausübung zu vermeiden sei. Angesichts der außer­ge­wöhn­lichen Höhe angemeldeter Auslagen seien ferner an die Darlegung und Glaub­haft­machung entsprechend hohe Anforderungen zu stellen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberlan­des­gericht in einem Fall den geltend gemachten Vorschuss auf voraussichtlich entstehende Auslagen in Höhe von 67.262,13 Euro auf 14.043,79 Euro herabgesetzt. In den zwei weiteren Fällen, über die das Gericht zu entscheiden hatte, komme die Festsetzung einer Dokumen­ten­pau­schale auf als entstanden angemeldeten Druckaufwand nicht in Betracht. So fehle in einem Fall eine nachvoll­ziehbare Aufschlüsselung des geltend gemachten Druckvolumens von über 84.000 Blatt. Im anderen Fall habe der Pflicht­ver­teidiger die Entstehung seiner Auslagen nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar habe er die Fertigung der Ausdrucke anwaltlich versichert, eine entsprechende Besichtigung durch Vertreter der Staatskasse in seinen Büroräumen jedoch verweigert.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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