Dokument-Nr. 26975
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- FamRZ 2018, 932Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 932
- NJW-RR 2018, 448Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 448
- NJW-Spezial 2018, 319Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 319
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss05.02.2018
Richter einer Unterhaltssache ist selbst Mandant des Anwalts der Gegenseite in einer Unterhaltssache: Besorgnis der Befangenheit bestehtRichter kann erfolgreich abgelehnt werden
Soll ein Richter in einer nachehelichen Unterhaltssache entscheiden, so besteht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter sich in eigener Sache vom Anwalt der Gegenseite ebenfalls in einer nachehelichen Unterhaltssache vertreten lässt. Der Richter kann daher gemäß § 42 ZPO erfolgreich abgelehnt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte Anfang des Jahres 2018 ein Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf über eine Beschwerde in einer nachehelichen Unterhaltssache entscheiden. Einer der Richter wurde jedoch in einer eigenen nachehelichen Unterhaltssache vom Anwalt des Antragsgegners vertreten. Der Richter wurde daher von der Antragstellerin abgelehnt.
Ablehnung aufgrund Besorgnis der Befangenheit
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Antragstellerin. Zwar werde der Umstand, ob ein Richter, der sich in einem privaten Rechtsstreit von dem Anwalt des Prozessgegners vertreten lasse, unvoreingenommen sei, unterschiedlich beurteilt. So werde teilweise vertreten, dass dies allein genüge, da es nahezu ausgeschlossen sei, sich von dem als Mandant gefassten Vertrauen in die fachliche Leistungsfähigkeit des Anwalts als Richter freizumachen. Andere wiederum fordern weitere Umstände, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen können. Denn der Richter, der einem Anwalt gegenüber nicht emotional verbunden sei, sondern nur dessen Sach- und Fachkompetenz anerkenne, könne unbefangen entscheiden. Die Streitfrage brauche im vorliegenden Fall aber nicht entschieden werden, da weitere Umstände vorliegen.
Mandatsverhältnis als auch Beschwerdesache betreffen familienrechtliche Angelegenheiten
Die weiteren Umstände bestehen darin, so das Oberlandesgericht, dass sowohl das Mandatsverhältnis als auch die Beschwerdesache familienrechtliche Angelegenheiten seien und damit ähnliche Rechtsfragen berühren. Insofern sei die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich der Richter nicht von der privaten Sache lösen und eine objektive Rolle einnehmen könne. Der Richter sei daher wegen der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 ZPO abzulehnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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