24.11.2024
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Dokument-Nr. 26975

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Beschluss05.02.2018Oberlandesgericht DüsseldorfII-8 UF 58/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2018, 932Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 932
  • NJW-RR 2018, 448Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 448
  • NJW-Spezial 2018, 319Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 319
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss05.02.2018

Richter einer Unterhaltssache ist selbst Mandant des Anwalts der Gegenseite in einer Unterhaltssache: Besorgnis der Befangenheit bestehtRichter kann erfolgreich abgelehnt werden

Soll ein Richter in einer nachehelichen Unterhaltssache entscheiden, so besteht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter sich in eigener Sache vom Anwalt der Gegenseite ebenfalls in einer nachehelichen Unterhaltssache vertreten lässt. Der Richter kann daher gemäß § 42 ZPO erfolgreich abgelehnt werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte Anfang des Jahres 2018 ein Senat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf über eine Beschwerde in einer nachehelichen Unterhaltssache entscheiden. Einer der Richter wurde jedoch in einer eigenen nachehelichen Unterhaltssache vom Anwalt des Antragsgegners vertreten. Der Richter wurde daher von der Antragstellerin abgelehnt.

Ablehnung aufgrund Besorgnis der Befangenheit

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Antragstellerin. Zwar werde der Umstand, ob ein Richter, der sich in einem privaten Rechtsstreit von dem Anwalt des Prozessgegners vertreten lasse, unvor­ein­ge­nommen sei, unterschiedlich beurteilt. So werde teilweise vertreten, dass dies allein genüge, da es nahezu ausgeschlossen sei, sich von dem als Mandant gefassten Vertrauen in die fachliche Leistungs­fä­higkeit des Anwalts als Richter freizumachen. Andere wiederum fordern weitere Umstände, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen können. Denn der Richter, der einem Anwalt gegenüber nicht emotional verbunden sei, sondern nur dessen Sach- und Fachkompetenz anerkenne, könne unbefangen entscheiden. Die Streitfrage brauche im vorliegenden Fall aber nicht entschieden werden, da weitere Umstände vorliegen.

Mandats­ver­hältnis als auch Beschwerdesache betreffen famili­en­rechtliche Angelegenheiten

Die weiteren Umstände bestehen darin, so das Oberlan­des­gericht, dass sowohl das Mandatsverhältnis als auch die Beschwerdesache famili­en­rechtliche Angelegenheiten seien und damit ähnliche Rechtsfragen berühren. Insofern sei die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich der Richter nicht von der privaten Sache lösen und eine objektive Rolle einnehmen könne. Der Richter sei daher wegen der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 ZPO abzulehnen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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