Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil21.07.2017
Solardach darf Nachbarn nicht blendenGrundstückseigentümer muss Blendwirkungen über gesamte Grundstücksbreite mit einer Dauer von bis zu 2 Stunden am Tag nicht dulden
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen muss.
Der klagende Eigentümer des zugrunde liegenden Rechtsstreits sah die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes wegen des stark blendenden Sonnenlichts vom Nachbardach ganz erheblich beeinträchtigt.
LG weist Klage des Eigentümers ab
In der ersten Instanz vor dem Landgericht Duisburg hatte der Kläger mit seinem Begehren noch keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hatte die Klage des Eigentümers abgewiesen. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung im EEG hatte es eine grundsätzliche Duldungspflicht angenommen, unabhängig vom konkreten Ausmaß der Beeinträchtigung.
OLG bejaht wesentliche Beeinträchtigungen durch reflektierendes Sonnenlicht
Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers und stellte eine wesentliche Beeinträchtigung durch das reflektierte Sonnenlicht fest. Es träten, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt habe, an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen (zum Teil als "Absolut"-blendung, zum Teil jedenfalls als Blendung mit Nachbildern) auf. Die Blendwirkungen erstreckten sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite und dauerten bis zu 2 Stunden am Tag an. Diese Beeinträchtigung müsste der Kläger nicht dulden. Das Oberlandesgericht verwies jedoch zudem darauf, dass es jeweils auf eine Einzelfallprüfung und die jeweilige konkrete Beeinträchtigung für die Nachbarschaft ankomme.
Förderung von Photovoltaikanlagen führt zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht
Die gesetzgeberische Wertentscheidung zu Gunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Ausdruck komme, führe zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht. Auch wenn der Gesetzgeber Photovoltaikanlagen fördere, dürften diese nicht ohne Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft errichtet werden. Die Blendung der Nachbarschaft durch Photovoltaikanlagen sei auch nicht als ortsüblich hinzunehmen.
Der Nachbar mit der reflektierenden Photovoltaikanlage ist nun verpflichtet, die Blendungen durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online