18.10.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil21.07.2017

Solardach darf Nachbarn nicht blendenGrundstücks­eigentümer muss Blendwirkungen über gesamte Grund­s­tücks­breite mit einer Dauer von bis zu 2 Stunden am Tag nicht dulden

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Grundstücks­eigentümer Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photo­vol­taik­anlage des Nachbarn nicht hinnehmen muss.

Der klagende Eigentümer des zugrunde liegenden Rechtsstreits sah die Nutzungs­mög­lich­keiten seines Grundstückes wegen des stark blendenden Sonnenlichts vom Nachbardach ganz erheblich beeinträchtigt.

LG weist Klage des Eigentümers ab

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Duisburg hatte der Kläger mit seinem Begehren noch keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hatte die Klage des Eigentümers abgewiesen. Vor dem Hintergrund der gesetz­ge­be­rischen Wertung im EEG hatte es eine grundsätzliche Duldungspflicht angenommen, unabhängig vom konkreten Ausmaß der Beein­träch­tigung.

OLG bejaht wesentliche Beein­träch­ti­gungen durch reflektierendes Sonnenlicht

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers und stellte eine wesentliche Beein­träch­tigung durch das reflektierte Sonnenlicht fest. Es träten, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt habe, an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen (zum Teil als "Absolut"-blendung, zum Teil jedenfalls als Blendung mit Nachbildern) auf. Die Blendwirkungen erstreckten sich zeitweise über die gesamte Grund­s­tücks­breite und dauerten bis zu 2 Stunden am Tag an. Diese Beein­träch­tigung müsste der Kläger nicht dulden. Das Oberlan­des­gericht verwies jedoch zudem darauf, dass es jeweils auf eine Einzel­fa­ll­prüfung und die jeweilige konkrete Beein­träch­tigung für die Nachbarschaft ankomme.

Förderung von Photo­vol­taik­anlagen führt zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht

Die gesetz­ge­be­rische Wertent­scheidung zu Gunsten der Förderung von Photo­vol­taik­anlagen, wie sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Ausdruck komme, führe zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht. Auch wenn der Gesetzgeber Photo­vol­taik­anlagen fördere, dürften diese nicht ohne Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft errichtet werden. Die Blendung der Nachbarschaft durch Photo­vol­taik­anlagen sei auch nicht als ortsüblich hinzunehmen.

Der Nachbar mit der reflektierenden Photovoltaikanlage ist nun verpflichtet, die Blendungen durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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