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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil20.07.2018

Grundsatzurteil zur GmbH-Geschäfts­füh­rer­haftung gemäß § 64 GmbH-GesetzD&O-Versicherung deckt nicht die GmbH-Geschäfts­füh­rer­haftung wegen nach Insolvenzreife getätigter rechtswidriger Zahlungen

Der Versi­che­rungs­schutz einer sog. D&O-Versicherung umfasse nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insol­venz­rechts­widrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gem. § 64 GmbH-Gesetz. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf mit seinem Grundsatzurteil zur Vermö­gens­schaden-Haftpflicht­ver­si­cherung für Unter­neh­mens­lei­tungen und Leitende Angestellte veröffentlicht.

Hintergrund ist, dass gemäß § 64 GmbH-Gesetz ein Geschäftsführer für Zahlungen persönlich einzustehen hat, die trotz Eintritt der Zahlungs­un­fä­higkeit oder der Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet worden sind.

Geschäfts­führerin tätigt nach Insolvenzreife weiter Überweisungen

Im zu entscheidenden Fall war die Geschäfts­führerin einer GmbH gemäß § 64 GmbH-Gesetz erfolgreich von dem Insol­venz­ver­walter der Gesellschaft in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen in Höhe von über 200.000 EUR ausgeführt hatte. Der Insol­venz­ver­walter hatte ein dement­spre­chendes rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen die Geschäfts­führerin erwirkt. Diese Forderung hatte die Geschäfts­führerin bei ihrer Versicherung angemeldet und verlangte Freistellung. Nach ihrer Auffassung habe ihre D&O-Versicherung auch für solche gegen sie gerichteten Haftungs­ansprüche aufzukommen. Nachdem ihre Klage in erster Instanz insoweit erfolglos gewesen war, verfolgte sie ihr Begehren im Berufungs­ver­fahren vor dem Oberlan­des­gericht weiter.

Haftun­gan­spruchs mit Anspruch auf Schadensersatz wegen Vermö­gens­schadens nicht vergleichbar

Nach Auffassung des Gerichts sei der geltend gemachte Anspruch jedoch schon grundsätzlich kein vom Versi­che­rungs­vertrag erfasster Anspruch. Der Haftungs­an­spruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermö­gens­schadens nicht vergleichbar. Es handele sich vielmehr um einen "Ersatzanspruch eigener Art", der allein dem Interesse der Gläubi­ger­ge­samtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleide schließlich durch insol­venz­rechts­widrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermö­gens­schaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde. Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubi­ge­r­in­teressen ausgelegt.

Einwendungen im Schaden­s­er­satzrecht nicht in § 64 GmbH-Gesetz vorgesehen

Der Haftungs­an­spruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei auch deshalb nicht mit einem Schaden­s­er­satz­an­spruch vergleichbar, da verschiedene Einwendungen, die im Schaden­s­er­satzrecht erhoben werden können, bei § 64 GmbH-Gesetz nicht vorgesehen seien. So könne einer Haftung gemäß § 64-GmbH-Gesetz nicht entge­gen­ge­halten werden, der notleidenden Gesellschaft sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Auch sei es nicht möglich, sich auf ein Mitverschulden oder eine eventuelle Gesamtschuld mehrerer handelnder Personen zu berufen. Müsste eine D&O Versicherung hier einstehen, wären ihre Vertei­di­gungs­mög­lich­keiten im Vergleich zur Inanspruchnahme aus einem Schaden­s­er­satz­an­spruch sehr eingeschränkt.

Kein Anspruch auf Leistung durch Versicherung

Auch wenn diese Rechts­auf­fassung zu Deckungslücken der D&O-Versicherung führen könne - so betonte das Gericht - müsse die Versicherung nicht leisten. Das Urteil dürfte große praktische Bedeutung für Führungskräfte von Unternehmen, Insol­venz­ver­walter, Versi­che­rungs­makler und Indus­trie­ver­si­cherer haben, denn es kommt nicht selten vor, dass Insol­venz­ver­walter wegen der Regelung in § 64 GmbH-Gesetz die Geschäftsführer von Unternehmen in Anspruch nehmen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ ra-online

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