21.11.2024
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Dokument-Nr. 27720

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil22.09.2017

Risiko­aus­schluss für psychische Erkrankungen in Reise­rück­tritts­versicherung wirksamKeine Unwirksamkeit wegen Ungewöhn­lichkeit, Verstoßes gegen Trans­pa­renzgebot und unangemessener Benachteiligung

Regelt eine Reise­rück­tritts­versicherung ein Risiko­aus­schluss für psychische Erkrankungen, so ist dies wirksam. Eine solche Klausel ist nicht ungewöhnlich. Sie ist zudem klar und verständlich und stellt keine unangemessene Benachteiligung der Versi­che­rungs­nehmer dar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste eine Familienmutter im Juli 2014 einen Tag vor Beginn der Reise nach Thailand den Urlaub stornieren. Hintergrund dessen war, dass die 15-jährige Tochter der Familienmutter eine psychische Dekompensation erlitt und daher stationär in eine Klinik untergebracht werden musste. Da der Familienmutter Stornokosten in Höhe von 3.376 EUR entstanden, beanspruchte sie die abgeschlossene Reise­rück­tritts­ver­si­cherung. Diese lehnte aber eine Leistung mit Hinweis auf eine Klausel in ihren Versi­che­rungs­be­din­gungen, wonach für "psychische Erkrankungen" kein Versi­che­rungs­schutz besteht, ab. Die Familienmutter hielt die Klausel für unwirksam, da sie überraschend sei, gegen das Transparenzgebot verstoße und sie unangemessen benachteilige. Die Familienmutter erhob daher Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Wuppertal wies die Klage ab. Die Klausel sei weder überraschend noch mehrdeutig und stelle auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zu, da der Risikoausschluss "psychische Erkrankung" greife. Die psychische Dekompensation der Tochter der Klägerin stelle unzweifelhaft eine psychische Erkrankung dar. Der Risiko­aus­schluss sei auch nicht unwirksam.

Risiko­aus­schluss für psychische Erkrankung nicht ungewöhnlich

Der Risiko­aus­schluss für psychische Erkrankungen sei nicht überraschend und daher gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klausel sei nicht ungewöhnlich, da sie in anderen Versi­che­rungs­zweigen bereits Anwendung findet und für die Unfall­ver­si­cherung sowie Arbeits­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung gerichtlich für wirksam erachtet wurde. Ein durch­schnitt­licher Versi­che­rungs­nehmer könne auch erwarten, dass ein Versicherer nicht für sämtliche Erkrankungen als Stornie­rungsgrund haften möchte. Dass andere Reise­rück­tritts­ver­si­che­rungen keinen entsprechenden Ausschluss aufgenommen haben, führe nicht zu einer überraschenden Klausel. Den Versicherern müsse es nämlich möglich sein, Klauselwerke fortzu­ent­wickeln.

Kein Verstoß gegen Trans­pa­renzgebot

Der Risiko­aus­schluss sei zudem nicht wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Denn der Begriff der psychischen Erkrankung sei für sich genommen aus dem Alltags­sprach­ge­brauch des durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmers hinreichend klar und verständlich.

Keine unangemessene Benachteiligung

Durch den Risiko­aus­schluss werden die Versi­che­rungs­nehmer auch nicht unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Denn die Rechte der Versi­che­rungs­nehmer seien durch den Ausschluss nicht derart eingeschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet wird. Der Versi­che­rungs­schutz werde nicht ausgehöhlt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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