Dokument-Nr. 27720
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- NJW-RR 2018, 97Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 97
- Landgericht Wuppertal, Urteil07.04.2016
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil22.09.2017
Risikoausschluss für psychische Erkrankungen in Reiserücktrittsversicherung wirksamKeine Unwirksamkeit wegen Ungewöhnlichkeit, Verstoßes gegen Transparenzgebot und unangemessener Benachteiligung
Regelt eine Reiserücktrittsversicherung ein Risikoausschluss für psychische Erkrankungen, so ist dies wirksam. Eine solche Klausel ist nicht ungewöhnlich. Sie ist zudem klar und verständlich und stellt keine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer dar. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste eine Familienmutter im Juli 2014 einen Tag vor Beginn der Reise nach Thailand den Urlaub stornieren. Hintergrund dessen war, dass die 15-jährige Tochter der Familienmutter eine psychische Dekompensation erlitt und daher stationär in eine Klinik untergebracht werden musste. Da der Familienmutter Stornokosten in Höhe von 3.376 EUR entstanden, beanspruchte sie die abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung. Diese lehnte aber eine Leistung mit Hinweis auf eine Klausel in ihren Versicherungsbedingungen, wonach für "psychische Erkrankungen" kein Versicherungsschutz besteht, ab. Die Familienmutter hielt die Klausel für unwirksam, da sie überraschend sei, gegen das Transparenzgebot verstoße und sie unangemessen benachteilige. Die Familienmutter erhob daher Klage.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Wuppertal wies die Klage ab. Die Klausel sei weder überraschend noch mehrdeutig und stelle auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu, da der Risikoausschluss "psychische Erkrankung" greife. Die psychische Dekompensation der Tochter der Klägerin stelle unzweifelhaft eine psychische Erkrankung dar. Der Risikoausschluss sei auch nicht unwirksam.
Risikoausschluss für psychische Erkrankung nicht ungewöhnlich
Der Risikoausschluss für psychische Erkrankungen sei nicht überraschend und daher gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klausel sei nicht ungewöhnlich, da sie in anderen Versicherungszweigen bereits Anwendung findet und für die Unfallversicherung sowie Arbeitsunfähigkeitsversicherung gerichtlich für wirksam erachtet wurde. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne auch erwarten, dass ein Versicherer nicht für sämtliche Erkrankungen als Stornierungsgrund haften möchte. Dass andere Reiserücktrittsversicherungen keinen entsprechenden Ausschluss aufgenommen haben, führe nicht zu einer überraschenden Klausel. Den Versicherern müsse es nämlich möglich sein, Klauselwerke fortzuentwickeln.
Kein Verstoß gegen Transparenzgebot
Der Risikoausschluss sei zudem nicht wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Denn der Begriff der psychischen Erkrankung sei für sich genommen aus dem Alltagssprachgebrauch des durchschnittlichen Versicherungsnehmers hinreichend klar und verständlich.
Keine unangemessene Benachteiligung
Durch den Risikoausschluss werden die Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Denn die Rechte der Versicherungsnehmer seien durch den Ausschluss nicht derart eingeschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet wird. Der Versicherungsschutz werde nicht ausgehöhlt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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