18.10.2024
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Dokument-Nr. 29726

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Urteil25.06.2020Amtsgericht Hamburg923 C 134/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2020, 302Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2020, Seite: 302
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Amtsgericht Hamburg Urteil25.06.2020

Erstattung von Stornokosten aus Reise­rücktritts­versicherung nur bei vollständigem Vortrag zum Krank­heits­verlaufVortrag zum Zeitpunkt, Intensität und Vorliegen welcher konkreten Symptome erforderlich

Der Anspruch auf Erstattung von Stornokosten aus einer Reise­rücktritts­versicherung wegen einer unerwartet schweren Erkrankung setzt voraus, dass vollständige Angaben zum Krank­heits­verlauf gemacht werden. Dies erfordert die Angabe, welche konkreten Symptome wann und in welcher Intensität vorlagen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2017 hatte eine Ehemann für sich und seine Frau eine Reise nach Mallorca für August 2018 gebucht. Drei Tage vor Reisebeginn stornierte der Ehemann jedoch die Reise und verwies zur Begründung auf eine Erkrankung wegen Ehescheidung und polizeilicher Entfernung aus der Ehewohnung. Die Reise­ver­an­stalterin akzeptierte die Reise­stor­nierung, stellte aber Stornokosten in Höhe von 75 % des Reisepreises in Rechnung. Diese Kosten verlangte der Mann von der Reise­rück­tritts­ver­si­cherung ersetzt. Da sich diese aber einer Schadens­re­gu­lierung verweigerte, erhob der Mann Klage. Er trug vor, an einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung gelitten zu haben und "völlig fertig" gewesen zu sein. Für ihn sei eine Welt zusam­men­ge­brochen. Aufgrund seines psychischen Zustands habe der die Reise nicht antreten können.

Kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten aus der Reise­rück­tritts­ver­si­cherung zu. Zwar bestehe nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen ein solcher Anspruch bei Vorliegen einer unerwartet schweren Erkrankung. Jedoch sei der Vortrag des Klägers nicht ausreichend gewesen, um beurteilen zu können, ob der Antritt der Reise für ihn objektiv unzumutbar war. Am Vortrag des Klägers habe gefehlt, unter welchen konkreten Symptomen er wann und in welcher Intensität gelitten hat.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2020, 302/rb)

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