15.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss21.09.2017

"VW-Abgasskandal": Recht­schutz­versicherung muss Deckungszusage erteilenKlage des Autokäufers gegen VW hat hinreichende Aussicht auf Erfolg

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass für eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schaden­s­er­satzklage eines vom sogenannten VW-Abgasskandals betroffenen Autokäufers gegen die Herstellerin Volkswagen AG hinreichende Erfolgs­aus­sichten bestehen und der Recht­schutz­versicherer daher zur Deckungszusage verpflichtet ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der aus Sachsen stammende Käufer eines vom sogenannten "Abgasskandal" betroffenen VW-Sharan begehrte von seiner in Düsseldorf sitzenden Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die Rechts­schutz­ver­si­cherung mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass für die Verfolgung eines Schaden­s­er­satz­an­spruches gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgs­aus­sichten bestünden. Denn der Käufer könne keinen konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtaug­lichkeit nicht eingeschränkt sei und auch die Betrie­bs­er­laubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden.

OLG bejaht hinreichenden Erfolgsaussicht

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf ging demgegenüber im Rahmen der Beurteilung der Einstands­pflicht der Versicherung von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechts­ver­folgung aus. Bereits mehrere Landgerichte erster Instanz hätten einen Schaden­s­er­satz­an­spruch eines Kraft­fahr­zeug­käufers gegen die Volkswagen AG wegen des Inver­kehr­bringens von Diesel­fahr­zeugen mit manipulierter Abgassoftware bejaht, unter anderem gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).

Kein Verstoß gegen Schadens­min­de­rungs­pflicht aufgrund beabsichtigter sofortiger Klage

Der Versi­che­rungs­nehmer verstoße mit seiner beabsichtigten sofortigen Klage gegen die Herstellerin auch nicht gegen seine Schadens­min­de­rungs­pflicht. Ihm sei es nicht zuzumuten, trotz hinreichender Erfolgs­aus­sichten mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten. Nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig den vom Kläger geltend gemachten Schaden­s­er­satz­an­spruch erfüllen werde und eine streitige Ausein­an­der­setzung vermeidbar wäre. Im Übrigen sei es Sache des Autokäufers zu entscheiden, wann er seine Ansprüche gegen die Herstellerin geltend machen wolle. Dies sei von seinem Versi­che­rungs­vertrag gedeckt.

Nach dem Hinweis des Oberlan­des­ge­richts wurde die Berufung zurückgenommen. Das Urteil erster Instanz ist damit rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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