18.10.2024
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Dokument-Nr. 9967

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Urteil18.06.2010Oberlandesgericht DüsseldorfI-4 U 162/09
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil18.06.2010

Klage am Wohnort des Versi­che­rungs­nehmers bei Altverträgen erst für Versi­che­rungsfälle ab 2009 möglichOLG hält an bisheriger Regelung zur Festlegung des Gerichtsstands fest

Ein Versi­che­rungs­nehmer kann bei so genannten „Altverträgen“ nur dann an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht klagen, wenn der Versi­che­rungsfall ab dem 1. Januar 2009 eingetreten ist. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

Das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz hat für Klagen aus Versi­che­rungs­ver­trägen einen weiteren Gerichtsstand am Wohnsitz des Versi­che­rungs­nehmers eingeführt (§ 215 Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz). Bis zum Jahr 2007 konnte ein Versi­che­rungs­nehmer seine Versicherung nur am Sitz des Versi­che­rungs­un­ter­nehmens oder der Versi­che­rung­s­agentur verklagen.

OLG: Alte Regelung zum Gerichtsstand bleibt bestehen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass es für Klagen aus Versi­che­rungs­ver­trägen, die bis zum 31. Dezember 2007 geschlossen worden sind (so genannte „Altverträge“), bei der bisherigen Regelung bleibt, wenn der Versi­che­rungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten ist. Nur dann, wenn der Versi­che­rungsfall später eingetreten ist, kann der Versi­che­rungs­nehmer am Gericht seines Wohnortes klagen. Das Gericht verweist zur Begründung auf eine Überlei­tungs­vor­schrift (Art. 1 Abs. 2 Einfüh­rungs­gesetz zum Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz).

Sichtweisen anderer deutscher Gerichte

Die Frage, inwieweit bei „Altverträgen“ am Gerichtsstand des Versi­che­rungs­nehmers geklagt werden kann, ist in der Rechtsprechung und der Literatur umstritten. Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat sich der Sichtweise der Oberlan­des­ge­richte Hamm und Naumburg angeschlossen. Anders sehen diese Frage allerdings die Oberlan­des­ge­richte Saarbrücken und Frankfurt, die den Wohnsitz-Gerichtsstand für alle Versi­che­rungsfälle ab dem 1. Januar 2008 annehmen. Die Oberlan­des­ge­richte Stuttgart, Hamburg, Köln und Dresden halten Klagen am Wohnsitz-Gerichtsstand immer dann für zulässig, wenn die Klagen ab dem 1. Januar 2009 eingereicht werden, gleichgültig, wann der Versi­che­rungsfall eingetreten ist.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf

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