18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 26218

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss26.04.2018

Keine Aufsichts­pflicht­ver­letzung der Eltern bei Überschwemmung des Badezimmers durch KleinkindStändige Kontrollen des Kindes stören Lernprozess des Kindes

Steht ein Kleinkind unbeobachtet nach dem Schlafenlegen auf und verursacht es im Badezimmer einen Wasserschaden, begehen die Eltern keine Aufsichts­pflicht­ver­letzung. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Im hier zu entscheidenden Fall war der dreieinhalb Jahre alte Sohn, nachdem er mit einem Hörspiel schlafen gelegt worden war, zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss verstopfte. Auf Grund der Beschaffenheit des Spülknopfes konnte sich dieser leicht verhaken, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde. Nach der Benutzung der Toilette durch das Kind lief ununterbrochen Wasser nach. Es verteilte sich über den Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung. Die Wohnge­bäu­de­ver­si­cherung wandte zur Regulierung des Schadens einen Betrag von über 15.000 EUR auf, den sie zum Teil von der Mutter bzw. von ihrer Haftpflicht­ver­si­cherung ersetzt verlangte. Ihrer Ansicht nach habe die Mutter ihre elterliche Aufsichtsplicht verletzt.

Aufhalten des Aufsichts­pflichtigen in Hörweite ausreichend

Das Gericht sieht keine Aufsichtspflichtverletzung bei der Mutter. Das Maß der gebotenen Aufsicht sei hier erfüllt gewesen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Ausreichend sei es, wenn sich der Aufsichts­pflichtige in Hörweite aufhalte. Auch der - gegebenenfalls nächtliche - Gang zur Toilette müsse nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Absolute Sicherheit sei nicht gefordert. Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren gehemmt werden würde. So hatte der Bundes­ge­richtshof bereits in einem Urteil vom 24. März 2009 (VI ZR 199/08) entschieden.

Erhöhtes Schadensrisiko aufgrund defektem Spülknopfes ist hinnehmbar

Die Besonderheiten des nicht jederzeit ordnungsgemäß funkti­o­nie­renden Spülknopfes führten hier zu keiner anderen Bewertung. Zwar sei das Schadensrisiko dadurch grundsätzlich erhöht gewesen. Dieses sei aber zu Gunsten des Lernprozesses des Kindes hinzunehmen, die heimische Toilette selbst­ver­ständlich und alltäglich zu nutzen. Üblicherweise führe das Verhaken des Spülknopfes auch zu keinem über den bloßen gesteigerten Wasserverbrauch hinausgehenden Risiko. Die Situation im Bad sei jedenfalls dadurch nicht derart gefährlich, dass die Eltern ihr Kind die Toilette niemals hätten alleine nutzen lassen dürfen bzw. nach jeder Nutzung der Toilette ihren Zustand hätten kontrollieren müssen. Eine solche Absicherung würde dem Entwick­lungs­zustand des dreieinhalb Jahre alten Kindes nicht mehr gerecht werden.

Klage bereits in I. Instanz abgewiesen

Das Landgericht hatte bereits in der ersten Instanz die Klage des Wohnge­bäu­de­ver­si­cherers abgewiesen, da eine leicht fahrlässige Aufsichts­pflicht­ver­letzung der Mutter nicht festgestellt worden sei. Der Wohnge­bäu­de­ver­si­cherer nahm die Berufung nach dem gerichtlichen Hinweis zurück.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ ra-online

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