Dokument-Nr. 25072
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- GRUR-RR 2017, 811Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 811
- MMR 2017, 537Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2017, Seite: 537
- Landgericht Düsseldorf, Urteil13.01.2016
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil16.03.2017
Privater und gewerblicher Betreiber eines WLAN-Hotspots muss jedenfalls nach erhaltener Abmahnung Hotspot durch Passwort sichernFehlende Absicherung kann Haftung auf Unterlassung nach sich ziehen
Der Betreiber eines WLAN-Hotspots muss diesen jedenfalls nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer über den Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung durch ein Passwort sichern. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betreiber privat oder gewerblich tätig ist. Unterlässt er eine Absicherung, kann dies eine Haftung auf Unterlassung nach sich ziehen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Betreiber von fünf öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots durch das Landgericht Düsseldorf im Januar 2016 dazu verurteilt, es zu unterlassen, ein Computerspiel ohne Einwilligung der Rechteinhaberin über den Internetanschluss in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereitzuhalten. Vor der Verurteilung wurde der Betreiber bereits zweimal wegen Urheberrechtsverletzungen über seinen WLAN-Anschluss abgemahnt. Nach Ansicht des Landgerichts hafte der Betreiber als Störer, da er seine fünf WLAN-Hotspots nicht durch Passwörter abgesichert hatte. Gegen diese Entscheidung legte der Betreiber Berufung ein.
Anspruch auf Unterlassung aufgrund Störerhaftung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Betreibers zurück. Er hafte als Störer für die Urheberrechtsverletzung. Der Betreiber eines WLAN-Hotspots müsse den Hotspot durch Einrichtung eines Passwortes sichern und zwar unabhängig davon, ob er privat oder gewerblich tätig ist. Unterlässt der Inhaber eines WLAN-Anschlusses trotz erfolgter Abmahnungen wegen begangener Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss eine Sicherung, hafte er als Störer, wenn Dritte den Anschluss erneut missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Internettauschbörsen einzustellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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