15.11.2024
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Dokument-Nr. 15285

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil21.02.2013

Konkurrent darf "NoName"-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen vertreibenVerwendung von Fremd-Kapseln ist nicht von Patentschutz umfasst

Der Vertrieb von "NoName"-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen ohne "Warnhinweis" ist zulässig. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

Die Firma Nestec S. A., Vevey (Schweiz), ist Inhaberin eines für Nespresso-Kaffeemaschinen genutzten Patents. Sie hat Lizenzen an verschiedene Unternehmen vergeben, die die Kaffee­ma­schi­nen­modelle und die Originalkapseln produzieren. Die beiden beklagten Schweizer Firmen vertreiben - ohne von der Klägerin hierzu lizenziert worden zu sein - Kaffeekapseln für die Nespresso-Kaffeemaschinen. Die Beklagten bieten die Kapseln zum Preis von ,29 Euro je Kapsel und damit um 6 bis 10 Cent günstiger als die Originalkapseln an.

LG Düsseldorf verneint Patent­ver­letzung

Die Klägerin hatte sich gegen den Vertrieb gewehrt und vor dem Landgericht Düsseldorf geltend gemacht, dass die beiden Konkur­ren­z­un­ter­nehmen ihr Patent verletzten. Sie hatte verlangt, dass die Beklagten die Fremd-Kapseln nur mit dem Hinweis "Nicht geeignet für Nespresso-Maschinen" vertreiben sollten. Das Landgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 16. August 2012, dass keine Patent­ver­letzung der beiden Firmen gegeben sei.

Erfinderische Leistung spiegelt sich nur in Technik der Kaffeemaschinen, nicht in Aufbau und Gestaltung der Kapseln wider

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat in den beiden Patent­ver­let­zungs­streit­ver­fahren die landge­richt­lichen Entscheidungen bestätigt. Die Verwendung von Fremd-Kapseln sei vom Patentschutz nicht umfasst, weil die erfinderische Leistung sich nur in der Technik der Kaffeemaschinen widerspiegele, nicht aber im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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