Landgericht Düsseldorf Urteil16.08.2012
Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen dürfen weiterhin ohne entsprechende Lizenz uneingeschränkt in Deutschland verkauft werdenKeine Patentverletzung durch Kaffeekapseln von Drittherstellern
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch ohne entsprechende Lizenz hergestellte Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen weiterhin uneingeschränkt in Deutschland verkauft werden dürfen. Die Inhaberin der Patente an Nespresso-Kaffeemaschinen, die Nestec S. A. mit Sitz in der Schweiz, wollte dies durch gegen zwei andere Schweizer Firmen gerichtete Eilanträge verhindern.
Die Nestec S. A. (Antragstellerin) ist Inhaberin des in Nespresso-Maschinen genutzten Patents über eine Vorrichtung zum Extrahieren von Kaffeekapseln. Sie und ihre Lizenznehmer produzieren die von diesem Patent geschützten Nespresso-Maschinenmodelle sowie die dazugehörigen Originalkapseln. Auch die Antragsgegnerinnen verkaufen - bis zu einem Drittel günstiger - Kaffeekapseln mit dem Zusatz "geeignet für Nespresso-Maschinen". Dies wollte die Antragstellerin unterbinden.
LG Düsseldorf verneint Patentverletzung
Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf dürfe der Käufer einer Nespresso-Maschine jedoch erwarten, dass er diese nicht lediglich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen könne. Da der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten Nespresso-Maschine berechtigt werde, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen, liege keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutze. Die Kaffeekapsel sei zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales "Herzstück". Ebenso wenig verkörpere sie eine besondere Eigenschaft der Erfindung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2012
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online