15.11.2024
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Landgericht Düsseldorf Urteil16.08.2012

Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen dürfen weiterhin ohne entsprechende Lizenz uneingeschränkt in Deutschland verkauft werdenKeine Patent­ver­letzung durch Kaffeekapseln von Dritt­her­stellern

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch ohne entsprechende Lizenz hergestellte Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen weiterhin uneingeschränkt in Deutschland verkauft werden dürfen. Die Inhaberin der Patente an Nespresso-Kaffeemaschinen, die Nestec S. A. mit Sitz in der Schweiz, wollte dies durch gegen zwei andere Schweizer Firmen gerichtete Eilanträge verhindern.

Die Nestec S. A. (Antragstellerin) ist Inhaberin des in Nespresso-Maschinen genutzten Patents über eine Vorrichtung zum Extrahieren von Kaffeekapseln. Sie und ihre Lizenznehmer produzieren die von diesem Patent geschützten Nespresso-Maschi­nen­modelle sowie die dazugehörigen Originalkapseln. Auch die Antrags­geg­ne­rinnen verkaufen - bis zu einem Drittel günstiger - Kaffeekapseln mit dem Zusatz "geeignet für Nespresso-Maschinen". Dies wollte die Antragstellerin unterbinden.

LG Düsseldorf verneint Patent­ver­letzung

Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf dürfe der Käufer einer Nespresso-Maschine jedoch erwarten, dass er diese nicht lediglich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen könne. Da der Käufer durch den Erwerb der patent­ge­schützten Nespresso-Maschine berechtigt werde, diese bestim­mungsgemäß zu gebrauchen, liege keine Patent­ver­letzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutze. Die Kaffeekapsel sei zwar für die Inbetriebnahme der patent­ge­schützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales "Herzstück". Ebenso wenig verkörpere sie eine besondere Eigenschaft der Erfindung.

Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online

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