21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13601

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Urteil23.12.2010Oberlandesgericht DüsseldorfI-10 U 60/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2011, 187Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2011, Seite: 187
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Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil07.04.2010, 7 O 361/08
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil23.12.2010

Ohne Schlüssel keine Miete: Bei Fehlen der Schlüssel zum Mietobjekt hat der Mieter keine Mietzah­lungs­pflichtGültiger Mietvertrag alleine begründet nicht die Zahlungspflicht des Mieters

Ein Mieter muss in der Lage sein, die Mietsache nutzen zu können, damit der Vermieter einen Zahlungs­an­spruch geltend machen kann. Hierfür ist Voraussetzung, dass dem Mieter die Schlüssel zum Mietobjekt ausgehändigt wurden. Streitet der Mieter dies ab und kann der Vermieter das Gegenteil nicht beweisen, so besteht keine Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Miete. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Im vorliegenden Fall wehrte sich ein Mieter von Büroräumen gegen den Zahlungsanspruch, den der Vermieter gegen ihn geltend machen wollte. In der Begründung hieß es, er habe die Schlüssel zur Nutzung der Räumlichkeiten niemals erhalten.

Mieter muss tatsächlich in der Lage sein, Gewalt über die Sache auszuüben

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied, dass dem Vermieter kein Anspruch auf Zahlung der Miete zustand. Der vertragliche Anspruch auf Mietzinszahlung gemäß § 535 Abs. 2 BGB entstehe nur, wenn der insoweit vorleis­tungs­pflichtige Vermieter dem Mieter den Besitz an der Mietsache verschaffe. Der Mieter müsse also tatsächlich in der Lage sein, Gewalt über die Sache auszuüben. An einer Gebrauchs­über­lassung fehle es aber, wenn der Vermieter die zugehörigen Schlüssel nicht aushändige. Der Vermieter müsse sämtliche Schlüssel für die gemieteten Räume übergeben. Nur so könne dem Mieter das alleinige Besitzrecht verschafft werden. Ein gültiger Vertrags­ab­schluss ohne erfolgte Schlüsselübergabe alleine reiche demnach nicht aus, eine Zahlungspflicht zu begründen.

Vermieter trägt die Beweislast der erfolgten Schlüs­se­l­übergabe

Der für die Gebrauchs­über­lassung darlegungs- und beweis­pflichtige Kläger im vorliegenden Fall habe eine Gebrauchs­über­lassung an den Beklagten weder schlüssig dargelegt noch bewiesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der beklagte Mieter die streit­ge­gen­ständ­lichen Büroräume bereits in Benutzung genommen und dort seine Sachen eingebracht habe. Ein Mietzins­an­spruch bestehe demnach nicht.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/st)

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