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Dokument-Nr. 1693

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil07.07.2005

Mietzins: Keine Mietzah­lungs­pflicht des Mieters, wenn der Schlüssel fehltNach Aufbrechen des Schlosses fehlte der Wohnungs­sch­lüssel für das neue Schloss

Wenn der Mieter keinen Schlüssel zur Wohnungs­ein­gangstür hat, braucht er auch keine Miete zu zahlen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter in Rahmen einer Notmaßnahme das aufgebrochene Schloss der Wohnungstür austauschen lassen. Er gab dem Mieter aber keinen neuen Schlüssel. Dieser konnte die Wohnung nicht nutzen und minderte die Miete auf Null. Zur Recht, wie das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

...

4. Tauscht der Vermieter die gewaltsam aufgebrochene Wohnungstür im Wege einer Notmaßnahme aus, um sie wieder verschließbar zu machen, versäumt er es aber, dem Wohnungsmieter einen Schlüssel für die ausgetauschte Tür auszuhändigen, wird diesem die Nutzung der Wohnung nicht gewährt und die Miete ist gemäß § 536 Abs. 1 BGB bis zur Aushändigung des Schlüssels auf Null gemindert.

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