Dokument-Nr. 16697
Permalink https://urteile.news/
- WuM 2003, 621Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2003, Seite: 621
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil16.10.2003
Parkettabschleifen ist Sache des VermietersParketterneuerungspflicht des Mieters aufgrund einer Schönheitsreparaturklausel unwirksam
Soweit ein Parkettfußboden aufgrund der vertragsgemäßen Abnutzung Schäden aufweist, muss dafür nicht der Mieter einstehen. Zudem ist die Pflicht der Parkettrenovierung durch den Mieter aufgrund einer Schönheitsreparaturklausel unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei ehemalige Mietvertragsparteien über die Rückzahlung der Mietkaution. Der Vermieter war der Meinung, dass die Mieter aufgrund der Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag verpflichtet gewesen seien, den Parkettfußboden nach dem Auszug abzuschleifen und neu zu versiegeln. Er behauptete zudem, das Parkett habe im Eingangsbereich der Wohnung erhebliche Kratzspuren aufgewiesen. Diese haben auf eine übernormale Abnutzung hingedeutet, für die die Mieter einzustehen haben. Der Vermieter behielt aufgrund dessen einen Teil der Kaution ein. Damit waren die ehemaligen Mieter nicht einverstanden und erhoben Klage.
Anspruch auf Kautionsrückzahlung bestand
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Kläger. Diese haben einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gehabt. Das Gericht konnte in den Kratzspuren im Eingangsbereich der Wohnung keine übermäßige Abnutzung erkennen. Denn dieser Bereich unterliege naturgemäß einer erheblichen Abnutzung, so dass Kratzer im Parkett vertragsimmanent seien. Daher liege eine vertragsgemäße Abnutzung vor, für die ein Mieter nicht einzustehen habe.
Schönheitsreparaturklausel war unwirksam
Die Klausel im Mietvertrag, wonach die Mieter nach dem Auszug verpflichtet seien das Parkett abzuschleifen und neu zu versiegeln, sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts unwirksam. Denn solche Arbeiten am Parkett stellten keine typischen Schönheitsreparaturen dar, sondern seien den Instandhaltungsarbeiten des Vermieters zuzurechnen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.03.1991 - 30 REMiet 3/90). Eine Klausel, die davon abweichend die Arbeiten dem Mieter auferlegt, sei wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 9 AGBG (neu: § 307 BGB) unwirksam (vgl. LG Berlin, GE 1996, 925; LG Hamburg, WuM 1990, 115, AG Münster, WuM 2002, 451).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 2003, 621/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16697
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.