15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16697

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil16.10.2003

Parkett­ab­schleifen ist Sache des VermietersParkett­erneuerungs­pflicht des Mieters aufgrund einer Schönheits­repara­tur­klausel unwirksam

Soweit ein Parkettfußboden aufgrund der vertragsgemäßen Abnutzung Schäden aufweist, muss dafür nicht der Mieter einstehen. Zudem ist die Pflicht der Parkett­re­no­vierung durch den Mieter aufgrund einer Schönheits­repara­tur­klausel unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich zwei ehemalige Mietver­trags­parteien über die Rückzahlung der Mietkaution. Der Vermieter war der Meinung, dass die Mieter aufgrund der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel im Mietvertrag verpflichtet gewesen seien, den Parkettfußboden nach dem Auszug abzuschleifen und neu zu versiegeln. Er behauptete zudem, das Parkett habe im Eingangsbereich der Wohnung erhebliche Kratzspuren aufgewiesen. Diese haben auf eine übernormale Abnutzung hingedeutet, für die die Mieter einzustehen haben. Der Vermieter behielt aufgrund dessen einen Teil der Kaution ein. Damit waren die ehemaligen Mieter nicht einverstanden und erhoben Klage.

Anspruch auf Kauti­o­ns­rü­ck­zahlung bestand

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Kläger. Diese haben einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gehabt. Das Gericht konnte in den Kratzspuren im Eingangsbereich der Wohnung keine übermäßige Abnutzung erkennen. Denn dieser Bereich unterliege naturgemäß einer erheblichen Abnutzung, so dass Kratzer im Parkett vertrag­s­im­manent seien. Daher liege eine vertragsgemäße Abnutzung vor, für die ein Mieter nicht einzustehen habe.

Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel war unwirksam

Die Klausel im Mietvertrag, wonach die Mieter nach dem Auszug verpflichtet seien das Parkett abzuschleifen und neu zu versiegeln, sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts unwirksam. Denn solche Arbeiten am Parkett stellten keine typischen Schönheitsreparaturen dar, sondern seien den Instand­hal­tungs­a­r­beiten des Vermieters zuzurechnen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.03.1991 - 30 REMiet 3/90). Eine Klausel, die davon abweichend die Arbeiten dem Mieter auferlegt, sei wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 9 AGBG (neu: § 307 BGB) unwirksam (vgl. LG Berlin, GE 1996, 925; LG Hamburg, WuM 1990, 115, AG Münster, WuM 2002, 451).

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 2003, 621/rb)

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