18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16673

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Urteil24.02.1977Amtsgericht Köln154 C 423/74
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1984, 197Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1984, Seite: 197
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Amtsgericht Köln Urteil24.02.1977

Schönheits­reparaturen: Mieter muss nicht Kosten für die Erneuerung des Parkett­fuß­bodens tragenKosten durch vertragsgemäße Abnutzung muss Vermieter tragen

Die Erneuerung eines Parkett­fuß­bodens aufgrund der vertragsgemäßen Abnutzung, stellt keine Schön­heits­re­paratur dar. Der Mieter muss daher nicht die Kosten dafür übernehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mietver­trags­parteien darüber, ob der Mieter oder der Vermieter die Kosten für das Abschleifen und Neuversiegeln eines Parkett­fuß­bodens in der Mietwohnung zu tragen hat.

Keine Kosten­tra­gungs­pflicht des Mieters

Das Amtsgericht Köln stellte fest, dass der Mieter nicht die Kosten tragen muss, die infolge vertragsgemäßer Abnutzung notwendig werden. Seiner Ansicht nach müsse ein Parkettfußboden selbst bei einer vertragsgemäßen Abnutzung grundsätzlich alle 12 bis 15 Jahre erneuert werden. Dies gehöre aber weder zu den vom Mieter übernommenen Schönheitsreparaturen, noch zur Herstellung eines erneuerten Zustands bei Rückgabe der Mietsache.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1984, 197/rb)

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